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Corona-ImpfungKündigung ungeimpfter Klinikmitarbeiterin laut BAG legitim

Im Rechtsstreit um eine ungeimpfte Angestellte eines Klinikums kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Entschluss, dass kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliegt. Es bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

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Die Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechtens. Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied am 30. März in Erfurt in einem Fall aus Rheinland-Pfalz, der zuerst vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen und später vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt worden war.

Kein Verstoß gegen Maßregelungsverbot

Die Frau hatte argumentiert, die Kündigung sei ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot laut Bürgerlichem Gesetzbuch. Das verneinten die Bundesarbeitsrichter. Es geht dabei um ein Verbot, Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Die Klägerin, die vor dem Gericht scheiterte, war als medizinische Fachangestellte in einem Krankenhaus beschäftigt.

Das Urteil dürfte Auswirkungen auf vergleichbare Fälle bundesweit haben. Impfpflichten im medizinischen Bereich waren während der Corona-Pandemie heftig umstritten.

Die Klägerin hatte laut Gericht seit dem 1. Februar 2021 auf verschiedenen Stationen eines Krankenhauses in Rheinland-Pfalz Patienten versorgt. Sie sei trotz Angeboten ihres Arbeitgebers nicht bereit gewesen, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021 gekündigt. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Schutz von Patienten und Belegschaft im Fokus

Das Hauptmotiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin gewesen, „sich einer Impfung gegen Sars-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal“, argumentierte der Zweite Senat des BAG. Es liege kein Verstoß des Maßregelungsverbots vor, weil die „dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers“ fehle.

Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erfolgte, so die Richter in Erfurt. „Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung“, erklärte der Senat. Er hatte nach eigenen Angaben wegen fehlender Voraussetzungen in diesem Fall nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen fehlender Impfbereitschaft möglicherweise sozial ungerechtfertigt war.

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