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RettungsschirmBundestag beschließt COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Der Bundestag beschloss am Mittwoch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Zuvor gab es scharfe Kritik, insbesondere von den Reha-Kliniken, die im Entwurf nicht berücksichtigt waren.

Bundestagssitzung
Thomas Köhler (photothek.net)/Deutscher Bundestag
Sitzung des Deutschen Bundestages.

Die Kliniken in Deutschland bekommen Milliardenhilfen zum Schutz vor Finanznöten wegen der Corona-Krise ­– vorerst befristet bis zum 30. September 2020. Für den Ausbau der Intensivbetten für schwer kranke Corona-Patienten soll es Bonuszahlungen geben. Das Parlament stellte zudem eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ fest. Es beschloss ein Gesetz, das dem dem Bund deswegen befristet zusätzliche Kompetenzen gibt, um im Krisenmanagement in ganz Deutschland schneller reagieren zu können.

Die Krankenhäuser sollen für jedes nun frei gehaltene Bett 560 Euro pro Tag bekommen. Für jede neue Intensiv-Behandlungseinheit mit künstlicher Beatmung soll es 50 000 Euro Bonus geben. Für Mehrkosten bei Schutzausrüstung soll es Zuschläge geben. Hintergrund ist, dass die Kliniken planbare Operationen und Neuaufnahmen vorerst aussetzen sollen. Dies soll Kapazitäten freimachen, um für Corona-Patienten mit schwereren Verläufen vorbereitet zu sein. Der Bund kalkuliert allein als Ausgleich dafür mit Mehrausgaben von 2,8 Milliarden Euro. Zudem soll die Zahl von bisher 28 000 Intensivbetten verdoppelt werden.

Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages zum Entwurf des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes:

Um Erlösausfälle, Defizite oder Liquiditätsengpässe im stationären und ambulanten Bereich zu vermeiden bzw. abzufedern und die Ansteckungsrisiken von Pflegebedürftigen zu reduzieren, sollen entsprechende gesetzliche Maßnahmen wie die Zahlung von Pauschalbeträgen an Krankenhäuser, die Erstattung zusätzlicher Kosten in der vertragsärztlichen Versorgung, Ausgleichszahlungen für Belegungsrückgänge in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, der Ausgleich von Mehraufwand oder Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen und die Aussetzung von persönlichen Begutachtungen Pflegebedürftiger durch die Medizinischen Dienste ergriffen werden.

Zu den zusätzlichen Kompetenzen zählt, dass das Bundesgesundheitsministerium Vorkehrungen direkt verordnen kann - etwa Meldepflichten für Fahrgäste im grenzüberschreitenden Bahn- und Busverkehr oder Maßnahmen zum Beschaffen von Arzneimitteln und Schutzausrüstung. Dies gilt bis längstens Ende März 2021. Der Bundestag kann die „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aber auch vorher aufheben.

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