
Die PpUGV regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern. Mit der Verordnung werden verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für die nach der PpUGV zu ermittelnden pflegesensitiven Bereiche Allgemeine Chirurgie, Herzchirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Kardiologie, Geriatrie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation, Intensivmedizin, Pädiatrische Intensivmedizin und Pädiatrie vorgegeben.
Nach den Regelungen der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 9. November 2020 erlassenen Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) hat das InEK die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt auf Basis der vom Krankenhaus übermittelten Daten gemäß § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Jahr 2019. Die Auswertungsergebnisse werden den betroffenen Krankenhäusern bis zum 15. November 2020 übermittelt.
Detaillierte Informationen können auf der Webseite des InEK nachgelesen werden.





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