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Corona-PandemieNeue SchutzmaskenVO sieht günstigen Zugang für Risikogruppen vor

Um gefährdete Personen vor einer Covid-19-Infektion zu schützen, hat das Bundesgesundheitsministerium am 9.12.2020 den Referentenentwurf zur „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (SchutzmV) vorgestellt. Sie soll am 15.12.2020 in Kraft treten.

Schutzmaske
Candy1812/stock.adobe.com
Symbolfoto

Mit dem Ziel das Infektionsgeschehen in Deutschland einzudämmen, hat das BMG heute den Referentenentwurf zur Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) vorgestellt. Es sieht vor, Personen, die ein hohes Risiko im Infektionsgeschehen tragen und mit einem schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf rechnen müssen, den Zugang zu 15 partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2) kostengünstiger bzw. kostenlos zu ermöglichen.

Bundesgesundheitsminister Spahn: „Auch FPP2-Masken bieten keinen hundertprozentigen Schutz vor dem Coronavirus. Sie sind kein Freifahrtschein dafür, unachtsam zu sein. Aber sie senken die Gefahr für eine Ansteckung erheblich. Und diejenigen in der Gesellschaft damit zu versorgen, die besonders von dieser Pandemie betroffen sind – das sollte es uns allen Wert sein.“

Wer gehört zur Risikogruppe?

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören alle Personen, die über 60 Jahre alt sind oder folgende gesundheitliche Risiken tragen:

  • chronische Erkrankung der Lunge (inkl. Asthma)
  • Erkrankung des zerebrovaskulären Systems
  • Diabetes 2
  • Organ- oder Stammzelltransplantation
  • aktive Krebserkrankung oder Unterziehung einer das Immunsystem beeinträchtigenden Therapie
  • chronische Herzinsuffizienz
  • chronische Niereninsuffizienz
  • Risikoschwangerschaft

Organisatorischer Ablauf

Zu den Risikogruppen zählende können sich bis zum 31.12.2020 zunächst drei kostenlose Masken in der Apotheke abholen. Sie müssen lediglich ihren Personalausweis oder eine Eigenauskunft vorlegen, dass sie zur besonders vulnerablen Personengruppe zählen. So soll sichergestellt werden, dass die Ausgabe noch in diesem Jahr starten kann.

Ab Januar 2021 erhalten alle Anspruchsberechtigten zwei Wertmarken je sechs Masken von ihrer Krankenkasse oder ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens mit denen sie ihren Anspruch geltend machen können. Vorgesehen ist die Maskenabholung ebenso in Apotheken – allerdings in zwei fest definierten Zeiträumen. Pro eingelöster Wertmarke wird eine Zuzahlung von zwei Euro auf sie zukommen.

Finanzierung

Für die Maskenausgabe im Dezember entstehenden Kosten von insgesamt 491,4 Millionen Euro wird das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) aufkommen. Ab Januar erfolgt die Abrechnung über die Apothekenrechenzentren mit dem BAS. Erstattet werden die anfallenden Kosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Bundesmitteln.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/SchutzmaskenVO_RefE.PDF

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