Die neu im Gesetzentwurf vorgesehene Ganzhaus-Pflegepersonalvorgabe einschließlich einer daraus abgeleiteten Untergrenze für den Pflegepersonaleinsatz könnte eine Alternative zu den Pflegeuntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen sein. Die Ganzhausbetrachtung kann aber immer nur ein Indikator als Orientierungs- und Informationsgröße sein. „Als Sanktionsinstrument mit Vergütungskürzungen, wenn mehr Patienten als es der Pflegequotient zulässt, zu versorgen sind, ist sie höchst problematisch“, betonte Präsident Gaß.
Der Hinweis im Gesetzentwurf, dass Sanktionen ggf. ausgesetzt bzw. stufenweise in Kraft gesetzt werden sollen und dass die Krankenhäuser Ausnahmen geltend machen können, unterstreicht, dass auch die Autoren des Gesetzes die Problematik des Instrumentes erkennen. Angesichts der sich zwischenzeitlich überlagernden gesetzlichen Vorgaben zur Pflegepersonalsteuerung ist erneut darauf hinzuweisen, dass mit administrierten Pflegeeinsatzvorgaben keine Pflegekräfte geschaffen werden können, die am Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind.
Fortsetzung des Pflegestellenförderprogramms
Grundsätzlich positiv ist vor diesem Hintergrund die Fortsetzung des Pflegestellenförderprogramms. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt lässt allerdings merkliche Aufstockungen kaum erwarten. Ebenfalls positiv sind die Verbesserungen bei der Ausbildungsfinanzierung mit der Abschaffung der Anrechnungsschlüssel von Auszubildenden auf Vollkräfte. Auf die Situation der Pflegenden soll durch eine Stärkung zum einen der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf und zum anderen der Betrieblichen Gesundheitsförderung eingewirkt werden.
So sollen solche Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf im Zeitraum 2019 bis 2024 im Umfang von jährlich bis zu 0,12 Prozent des Budgets des Krankenhauses zu 50 Prozent finanziell gefördert werden und die Krankenkassen für die Betriebliche Gesundheitsförderung in zugelassenen Krankenhäusern und Pflegeheimen zukünftig für jeden ihrer Versicherten jährlich mindestens einen Euro aufwenden. Neben den Maßnahmen zur Pflege beinhaltet das Gesetz weitere wichtige Schritte.
Zu begrüßen ist, dass die Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung (G-BA Stufenkonzept) nicht zu Lasten der Landesbasisfallwerte und damit zu Lasten aller Krankenhäuser finanziert werden sollen. Hier erwarten allerdings die Krankenhäuser eine Rücknahme der Abschlagsregelung. „Wir bewerten auch positiv, dass die Höhe des Fixkostendegressionsabschlags über das Jahr 2018 hinaus gesetzlich und bundeseinheitlich auf 35 % festgelegt wird.


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