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Bundessozialgericht entscheidetStuttgarter Arzt kämpft für das Recht zu streiken

Dürfen niedergelassene Ärzte streiken? Mit dieser Frage beschäftigt sich heute das Bundessozialgericht (BSG). Verhandelt wird der Fall eines Allgemeinmediziners aus Stuttgart.

Der Arzt hatte am 10. Oktober 2012 und am 21. November 2012 seine Praxis geschlossen, um an einem Warnstreik von Vertragsärzten teilzunehmen. Daraufhin erteilte ihm die Kassenärztliche Vereinigung einen Verweis. Die Klage gegen diesen Verweis blieb in der Vorinstanz aber ohne Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart urteilte, die Bestimmungen des Vertragsarztrechts sähen ein ärztliches Streikrecht als Grund für eine Unterbrechung der Praxistätigkeit nicht vor.

Der Arzt dagegen argumentiert, Vertragsärzte dürften nicht schlechter gestellt sein als Arbeitnehmer oder Beamte. Zudem habe der Streik nicht die Versorgung der Patienten gefährdet, da eine ausreichende Notfallversorgung und Vertretung sichergestellt gewesen seien (Az: B 6 KA 38/15 R).

Bislang verzichten sogenannte Vertragsärzte auf Streiks, weil diese die Versicherten erheblich belasten könnten.

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