Deshalb hat man es bisher auch nicht vermocht, wirklich innovative Versorgungslösungen unter Verwirklichung dieses Versorgungsprinzips auf den Tisch zu legen. Vieles bleibt in Ansätzen stecken, ohne die erwarteten notwendigen Lösungen zu generieren.Dass die Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit „nicht fest angestellten Ärzten“ bei den gut gemeinten Ansätzen des Paragrafen 2 Abs. 1 und 3 KHEntgG nicht stehen bleiben darf, ist doch seit langem bekannt. Mit den BSG-Entscheidungen vom 4. Juni 2019 werden diese Kooperationen außerhalb „fester Anstellungen“ weiter eingeschränkt.
Dennoch wäre es widersinnig, gemeinsame Versorgungsangebote von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten unter „unmöglich“ von der Agenda zu nehmen. Das gilt umso mehr, als das Belegarztwesen auch nicht weiterentwickelt wird. Überlegungen – u.a. zur „Hybridversorgung“ – liegen bereits seit einiger Zeit vor. An diesen Themen muss gearbeitet werden. Unbedingt.Integrierende gemeinsame Versorgungsangebote der Selektivversorgung finden anscheinend in der Arbeitsgruppe keinen Wiederhall.
Das hat nicht nur Prof. Wille verblüfft. Aber immerhin: Das in der letzten Zeit eine Renaissance erlebende Versorgungsprinzip „ambulant vor stationär“ wurde auch in der Arbeit der Arbeitsgruppe verankert (s. Kasten).
Gemeinsamer fachärztlicher Versorgungsbereich
Da liegt der Gedanke nicht fern, einen „gemeinsamen fachärztlichen Versorgungsbereich“ in den Sprachgebrauch einzuführen. Um nicht falsch verstanden zu werden: Die mit dem Vorhaben verbundenen Zielsetzungen sind richtig und notwendig. Ob der gewählte Weg dorthin der richtige ist, ist allerdings diskutabel. Der Referentenentwurf spricht von der Beauftragung eines „gemeinsamen Gutachtens“ durch die Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung. Besser wäre es wohl gewesen zu formulieren, „… geben gemeinsam ein Gutachten in Auftrag …“. Hier könnte nämlich der Hase im Pfeffer liegen.
Das Gutachten könnte zu einer Bewährungsprobe für die Selbstverwaltung werden. Das geht schon mit der Konsentierung über die zu beauftragenden Gutachter los. Jedenfalls ist hier ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Experten für die stationären und Experten für die ambulante / praxisklinische Versorgung erforderlich. Die Fachgesellschaften werden in der Regel althergebracht von Berufsträgern aus dem stationären Sektor getragen. Werden die Partner der Selbstverwaltung in der Lage sein, über den eigenen Tellerrand zu schauen?
