
In ihrer Stellungnahme zum Entwurf für das sogenannte Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, der auch zahlreiche Maßnahmen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens enthält, findet die Bundesärztekammer (BÄK) klare Worte. Regelungen, welche dafür sorgen, dass medizinische Daten wie der Notfalldatensatz und das elektronische Rezept künftig nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, sondern nur noch in einer Online-Datenhaltung verfügbar sein sollen, erklärt die BÄK eine Absage. Versicherte sollten wählen können, wo sie medizinische Daten abspeichern, heißt es.
„Versorgungsnotwendigkeiten bleiben außer Acht“
Unter anderem sieht der Entwurf die Verschiebung mehrerer Fristen vor, die mit der bereits im vergangenen Jahr beschlossenen Überführung der beiden Anwendungen in rein smartphone-basierte Online-Lösungen zusammenhängen. Aus Sicht der BÄK würden vulnerable Gruppen unter Umständen von der Nutzung der medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur ausgegrenzt, wenn sie kein Smartphone besitzen oder nicht in der Lage sind, ein Smartphone adäquat zu bedienen.
Die Nutzung der medizinischen Anwendungen könne zudem behindert werden, da nicht flächendeckend ein mobiler Internetzugang gegeben sei. Den Versicherten sollten daher Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden, so die BÄK. Die Regelung sei allein technikgetrieben und lasse Versorgungsnotwendigkeiten außer Acht, so die BÄK in ihrer Stellungnahme zum Entwurf für das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz.
BÄK unterstützt diskriminierungsfreie Einbindung
Hingegen unterstützt die BÄK die geplanten Regelungen, nach denen IT-Firmen eine diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste, die von der Gematik zugelassen und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind, gewährleisten müssen. Dadurch werde das bisherige wettbewerbsbehindernde Verhalten einiger Hersteller deutlich erschwert.
Die ebenfalls im Entwurf enthaltene Regelung, nach der Daten aus elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an unterschiedliche Beteiligte übermittelt werden können sollen, lehnt die Bundesärztekammer ab. Aus dem Entwurf gehe nicht hervor, welchen Mehrwert die Übermittlung der Daten an Institutionen biete, die nicht als Leistungserbringer an der Behandlung von Versicherten beteiligt sind.
Bezogen auf krankenhausbezogene Regelungen im Referentenentwurf unterstützt die BÄK das Vorhaben, Krankenhäusern bei einer erstmaligen Leistungserbringung zu ermöglichen, diese Leistungen bis zum Abschluss der Strukturprüfung durch den Medizinischen Dienst, längstens bis zum 30. Juni eines Jahres, abzurechen. Zudem tritt die Bundesärztekammer dafür ein, dass die Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste vom Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Bund beschlossen werden.





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