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DigitalisierungWas folgt für Krankenhäuser nach der KHZG-Förderung?

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz soll die Digitalisierung einen Schub erhalten. Nun ist die KHZG-Förderung bald Geschichte. Was folgt dann? Und was können Krankenhäuser daraus lernen? Ein Überblick von Dr. Peter Gocke.

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Deminos/stock.adobe.com
Bis zur im Gesetz definierten Deadline, dem 31. Dezember 2024, sollen zusätzliche Investitionsvorhaben in Höhe von vier Milliarden Euro gestemmt werden.

Bereits kurz nachdem die Grundzüge des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) und insbesondere die Auswirkungen der Fördermittelrichtlinien klar waren, kamen Befürchtungen die zeitliche Umsetzbarkeit betreffend auf: Sowohl die Krankenhäuser als auch die Health-IT-Industrie meldeten Bedenken zum ambitionierten Umsetzungszeitplan an. Bis zur im Gesetz definierten Deadline, dem 31. Dezember 2024, sollen zusätzliche Investitionsvorhaben in Höhe von vier Milliarden Euro gestemmt werden, was bei den bis dahin üblichen Jahresbudgets von etwa einer Milliarde Euro je nach Start eine Verdoppelung bis Verdreifachung des jährlichen Projektgeschäftes bedeutet.

Der Zeitdruck wurde zum einen verschärft durch die Vorgaben zu Ausschreibungen, zum anderen aber auch dadurch, dass in manchen Bundesländern einzelne Bewilligungsbescheide erst 2023 zugestellt wurden. Dazu traten Personalengpässe nicht nur in den Krankenhäusern auf, sondern auch in der Healthcare-IT-Industrie – die sich konsequent weigerte, den Krankenhäusern das KHZG-Risiko einer fristgerechten Umsetzung bis Ende 2024 vertraglich abzunehmen.

Zeitdruck und Ressourcenengpässe

Hört man sich heute zu den KHZG-Aktivitäten in Krankenhäusern um, zeichnet sich ab, dass viele Projekte nicht bis Ende 2024 abgeschlossen sein werden. Auf die sonst im Gesundheitswesen übliche Verschiebung von Fristen sollte man diesmal aber nicht hoffen. Zwar wurden die ebenfalls im Gesetz enthaltenen Sanktionsmaßnahmen, die Krankenhäuser bei nicht rechtzeitiger Umsetzung der definierten Pflichtkriterien ab Anfang 2025 treffen und bis zu zwei Prozent des Umsatzes erreichen sollen, durch eine großzügige Regelung der Verantwortlichen GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) abgemildert.

So müssen in den Jahren 2025 und 2026 überwiegend nur die Nachweise erbracht werden, dass die im Gesetz definierten Pflichtfunktionalitäten eingerichtet sind. Dagegen muss der im Gesetz geforderte Nachweis zur Nutzung dieser Funktionen erst in den folgenden Jahren und dann nicht sofort vollumfänglich, sondern nach einem Stufenmodell dargelegt werden.

Mittel müssen bis Ende 2024 „schlussabgerechnet sein“

Dennoch müssen laut haushaltsrechtlichen Bestimmungen in vielen Bundesländern die Mittel bis Ende 2024 – wie im Gesetz formuliert – „schlussabgerechnet sein“. Grund hierfür dürfte die Herkunft der Gelder sein: Die drei Milliarden Euro des Bundes sind Fördermittel der EU-Kommission. Sie werden komplett aus dem Programm „Aufbau- und Resilienzfazilität“ (ARF) refinanziert, welches ein Kernstück des Aufbauplans „NextGenerationEU“ ist. Alle EU-Programme sehen aber bei nicht rechtzeitiger Umsetzung eine teilweise oder sogar gänzliche Rückzahlung der Fördermittel vor. 

Berechtigtes Unbehagen

Vielfach ist zudem nicht klar, wie die weitere Finanzierung der durch das KHZG implementierten Systeme ab 2025 gestemmt werden kann. Die Aussicht, dass Projekte möglichweise mitten in der laufenden Umsetzung platzen könnten, weil Fördermittel wegen Fristverzugs von der EU zurückgefordert werden, sorgt für berechtigtes Unbehagen.

Bestandteil des KHZG ist auch eine Messung des Digitalen Reifegrades deutscher Krankenhäuser („DigitalRadar“) zu Beginn und am Ende der Maßnahmenumsetzung. Die Hoffnung ist, dass eine spürbare Verbesserung der IT-Infrastruktur und eine erhöhte Digitalisierung der Krankenhauspro­zesse sichtbar wird. Die zweite Messung ist erst einmal vom ursprünglich vorgesehenen 31. Dezember 2023 auf den 30. Juni 2024 verschoben worden. Die bis zu dem Zeitpunkt umgesetzten Projekte werden den digitalen Reifegrad erhöhen – davon ist auszugehen. Aktuell sieht es aber nicht danach aus, dass Ende 2024 das ursprünglich vom Gesetzgeber angestrebte Niveau der Binnendigitalisierung der Krankenhäuser schon erreicht werden wird.

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Neue Gesetze verschärfen die Anforderungen

Zwischenzeitlich ist die Politik nicht untätig gewesen: Sowohl die gesetzlich verankerten weiteren Ausbaustufen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur, wie auch die nächste Runde der Digitalisierungsgesetze sind schon beschlossene Sache. Sie erhöhen die Anforderungen an das Personal im Krankenhaus – und zwar nicht nur in den IT-Abteilungen. 

Das Digitalisierungsgesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) fordern eine weitgehende Umsetzung der KHZG-Vorgaben. So wird die elektronische Patientenakte (ePA) Anfang des Jahres 2025 als Opt-Out („ePA für alle“) für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet werden. Sie kann von den Krankenhäusern nur dann genutzt und bedient werden, wenn die eigenen Systeme und Prozess entsprechend eingerichtet und abgestimmt sind. Mit dieser ePA kommt auch eine Pflicht zur Umsetzung der vollständigen, weitestgehend automatisch zu erstellenden, digitalen Medikationsprozesse – in enger Verknüpfung mit dem weiterentwickelten E-Rezept. Diese sinnvollen, der Patientensicherheit dienenden Funktionen können aber nur in einem „digitalen“, technisch und organisatorisch gut vorbereiteten Krankenhaus effizient gelingen.

Weitere Anforderungen aus dem DigiG betreffen die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die tiefer in die Versorgungsprozesse integriert werden sollen. Mit der Ausweitung der DiGA auf digitale Medizinprodukte der Risikoklasse IIb werden sie auch für komplexere Behandlungsprozesse, zum Beispiel für das Telemonitoring, genutzt werden können. Auch die Telemedizin soll fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung werden, inklusive einer assistierten Telemedizin. Dies bringt weitere Anforderungen an die Krankenhaussysteme und -prozesse mit sich.

Die Krankenhäuser müssen also bis Ende 2024 ihre digitalen Hausaufgaben im Sinne der durch das KHZG geförderte Anforderungen, aber auch die geforderte Binnendigitalisierung abgeschlossen haben. Nur wer die wichtigsten Muss-Kriterien der fünf Pflicht-Fördertatbestände adäquat umgesetzt hat, wird auch die Anforderungen des DigiG erfüllen können sowie die weiteren, bereits definierten Vorgaben zur Nutzung der Telematikinfrastruktur: das Implantateregister, das elektronische Organ- und Gewebespenderegister, die elektronische Patientenverfügung und die elektronischen DEMIS-Meldungen gemäß Infektionsschutzgesetz. Dazu kommt noch der in den nächsten beiden Jahren anstehende Umbau der Anbindung an die hierfür zu nutzende Telematikinfrastruktur. Dieser beinhaltet den Austausch von, für Krankenhäuser mit Rechenzentrumsbetrieb sowieso nicht geeigneten Einbox-Konnektoren gegen moderne HighSpeed-Konnektoren. Dies und die Implementierung der digitalen Identität der Versicherten haben erheblichen Einfluss auf die vorhandene System- und Prozesslandschaft. 

Was können Krankenhäuser daraus für die Zukunft lernen?

Vor allem eines: Die Digitalisierung und damit einhergehende digitale Transformation aus einer eigenen Unternehmensstrategie heraus aktiv anzugehen statt Digitalisierung erst entlang gesetzlicher Vorgaben zu betreiben. Digitalisieren, statt digitalisiert werden! Dabei sollten sie nicht auf den Gesetzgeber warten, sondern die jeweils aktuellen Anforderungen an das Gesundheitswesen, zum Ausbau der nationalen Vernetzung über die TI und die gegebenenfalls noch ausstehende Umsetzung des KHZG als Gesamtpaket betrachten und betreiben.

Digitale Transformation tut Not. Das galt schon vor dem Start des KHZG, und gilt auch weiterhin.

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