
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage einer blinden Frau gegen eine Rehaklinik abgewiesen, die ihr die Aufnahme nach einer Knie-Operation verweigert hatte. Der dritte Zivilsenat wies die Revision zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Kassel, das der Frau keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz zugesprochen hatte. Laut der Auffassung des Gerichts sprach unter anderem gegen einen Anspruch der Klägerin, dass sie den wegen ihrer Blindheit entstehenden zusätzlichen Betreuungsaufwand nicht bestritten hatte.
Nach einer Operation am Kniegelenk war Renate S. zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Als die heute 72-Jährige aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Eine Chefärztin habe ihr gesagt, man nehme sie nicht auf, weil sie blind sei, sagt sie. Vor Gericht forderte sie von der Rehaklinik unter anderem Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
BGH verneint Verstoß gegen Benachteiligungsverbot
Schon in den Vorinstanzen hatte S. damit aber keinen Erfolg. Sowohl das Amtsgericht Fritzlar als auch das Landgericht Kassel kamen zu dem Schluss, das AGG sei hier nicht anwendbar. Denn bei dem Vertrag über eine Reha-Behandlung handele es sich nicht um ein Massengeschäft oder ähnliches Rechtsgeschäft.
Der BGH ließ in seiner Entscheidung nun offen, ob der Anwendungsbereich des AGG in dem vorliegenden Fall überhaupt eröffnet ist. Unabhängig davon habe die Klinik das darin vorgesehene Benachteiligungsverbot nicht verletzt. Denn das AGG begründe keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private, erklärte der Senat. Stattdessen seien etwa Leistungen zur Teilhabe Themen des Sozialrechts.
Auch die Klägerin habe sich auf sozialrechtliche Vorschriften berufen, führte der BGH aus. Die richteten sich aber nicht an private Leistungserbringer wie die hier beklagte Klinik. Das AGG ist seit 20 Jahren in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche.
Verband sieht Klärungsbedarf
Dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, der die Klägerin unterstützt, sind nach eigenen Angaben zahlreiche ähnliche Fälle von Benachteiligung in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Rehakliniken bekannt. Doch selbst bei offensichtlicher Diskriminierung hätten Betroffene häufig keine gesetzliche Handhabe, kritisierte der Verband vor der Urteilsverkündung. Denn bislang sei umstritten, ob das AGG auch im Gesundheitsbereich anwendbar ist.





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