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BundesverfassungsgerichtKarlsruhe erklärt Triage-Regelungen für nichtig

Verfassungsbeschwerden von Notfall- und Intensivmedizinern zu Triage-Regeln hatten in Karlsruhe Erfolg. Die Verfassungsrichter haben die Vorgaben jetzt gekippt. Sie sehen einen Eingriff in die Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten.

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Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen zur sogenannten Triage bei medizinischen Behandlungen für nichtig erklärt. Dabei geht es um die Zuteilung von Kapazitäten im Fall zu knapper Ressourcen. Zwei Verfassungsbeschwerden von Notfall- und Intensivmedizinern hatten in Karlsruhe Erfolg, wie das Gericht mitteilte (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23).

Das Triage-Konzept gibt es etwa bei großen Unglücken mit vielen Verletzten, um meist eine kurzfristige Notlage zu überbrücken. In diesen Situationen müssen Ärztinnen und Ärzte entscheiden, in welcher Reihenfolge sie Menschen helfen. In der Coronapandemie war das Thema angesichts voller Intensivstationen grundsätzlich in den Fokus gerückt. In Karlsruhe ging es jetzt um eine im Jahr 2022 vom Bundestag beschlossene Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes.

Mit ihr war der Bundestag einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen. Es hatte 2021 entschieden, dass der Staat die Pflicht hat, Menschen vor Benachteiligung wegen einer Behinderung zu schützen – zuvor gab es dazu wissenschaftliche Empfehlungen. Das Gesetz legte fest, dass über eine Zuteilung „nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ zu entscheiden ist – ausdrücklich nicht nach Lebenserwartung oder Grad der Gebrechlichkeit.

Karlsruhe betont Berufsfreiheit der Ärzte

Die Beschwerde der Mediziner richtete sich unter anderem gegen ein im Gesetz geregeltes Verbot einer nachträglichen Triage („ex post“) – also, dass die Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen wird, um einen Patienten mit besserer Prognose zu versorgen. Die Kläger sahen darin einen Konflikt mit dem Berufsethos: Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die angegriffenen Vorgaben „wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen“ nun für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Es werde in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte eingegriffen, die – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch deren Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ einer Heilbehandlung schütze. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Verantwortung bei den Ländern

Der Bund könne sich bei den Vorschriften nicht auf seine im Grundgesetz verankerte Kompetenz zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten stützen, erklärte das Gericht. Diese gelte nur für gewisse Maßnahmen, die sich auf die Eindämmung oder Vorbeugung von Krankheiten richteten. Die Triage-Regeln knüpften hingegen lediglich an die Auswirkungen einer Pandemie an, dienten aber nicht der Pandemiebekämpfung.

Im Pandemie-Fall sei nicht notwendigerweise eine gesamtstaatliche Verteilungsregelung erforderlich, so der Senat. Der Umstand, dass eine bundeseinheitliche Regelung zweckmäßiger sein könnte als eine Selbstkoordinierung der Länder, genüge für die Annahme einer Kompetenz nicht. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes seien die Länder maßgeblich für diskriminierungssensible Verteilungsregeln verantwortlich.

Jetzt sind die Länder gefordert.

„Das Urteil klärt Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern – nicht aber, ob und wie in Extremsituationen medizinisch entschieden oder gehandelt werden soll“, sagte Grünen-Gesundheitsexperte Janosch Dahmen. „Jetzt sind die Länder gefordert, diskriminierungssichere und zugleich praxistaugliche Regelungen zu schaffen, die Rechtssicherheit und ärztliches Ethos miteinander verbinden.“

Auch nach der Entscheidung müsse festgestellt werden, dass der Berufsfreiheit der Ärzte Grenzen gesetzt werden, sagte Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. „Die Verfassung verbietet weiterhin, dass Alter, Pflegebedürftigkeit und Behinderung allein für die Aufnahme und den Abbruch einer Behandlung maßgeblich sind.“

Warken setzt auf andere Regelung

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken betonte: „Wir brauchen rechtssichere Regelungen in solchen Ausnahmesituationen für Betroffene und für Ärztinnen und Ärzte.“ Die Schutzpflicht des Staates gegenüber der Bevölkerung gelte ohne jegliche Einschränkung auch für Menschen mit einer Behinderung, sagte die CDU-Politikerin in Berlin: „Dieser Pflicht werden und müssen wir gerecht werden.“ Die Bundesregierung werde zusammen mit den Ländern die notwendigen Schlüsse ziehen.

Marburger Bund begrüßt Rechtssicherheit

Der Marburger Bund begrüßte den Beschluss als „für die gesamte Ärzteschaft höchst bedeutsame Entscheidung“. Sie stärke die verfassungsrechtliche Stellung der Ärztinnen und Ärzte und gebe ihnen Rechtssicherheit auch für ihr Handeln in medizinischen Krisenlagen, sagte die erste Vorsitzende Susanne Johna: „Sie zeigt auch, dass das Bundesverfassungsgericht den ärztlichen Beruf als eigenverantwortliche Profession versteht, deren Freiheit und Ethik eine Grenze für staatliche Regulierung bilden.“

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