
Ein Rechtsstreit zur „30-Minuten-Regel“ ist endgültig vom Tisch: Der Arbeitgeber, ein kommunales Klinikum in Niedersachsen, habe seine bereits eingelegte Revision zum Bundesarbeitsgericht zurückgenommen, berichtet der Marburger Bund.
Somit sei das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nun rechtskräftig: Eine verpflichtende Eintreffzeit von 30 Minuten „am Patienten“ in der Rufbereitschaft darf nicht einseitig per Dienstanweisung vorgegeben werden.
Klare Grenzen für Arbeitgeber
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines Oberarztes und Mitglieds des Marburger Bundes. Das beklagte Klinikum hatte sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) berufen. Diese sehen vor, dass ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein muss. Aus dieser Regel leitete der Arbeitgeber eine verbindliche Eintreffzeit für Ärztinnen und Ärzte in der Rufbereitschaft ab.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen widersprach dieser Auslegung jedoch. Die Richter stellten klar, dass die G-BA-Vorgabe nicht eins zu eins auf die arbeitsrechtliche Ausgestaltung der Rufbereitschaft übertragen werden kann.
„Am Patienten“ ist nicht gleich „im Krankenhaus“
Das Gericht führte mehrere Argumente an, die die 30-Minuten-Vorgabe in der Praxis als unzulässig erscheinen lassen:
- Die geforderte Zeitspanne sei für Rufbereitschaften zu knapp bemessen, da auch Umkleidezeiten sowie innerbetriebliche Wege berücksichtigt werden müssen.
- Arbeitgeber dürfen Eintreffzeiten nicht einseitig per Dienstanweisung festlegen.
- Entscheidend ist das Erreichen des Arbeitsortes – also des Betriebsgeländes.
- Die weitere Organisation innerhalb des Krankenhauses liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.
- Zulässig ist lediglich eine angemessene reine Wegezeit bis zum Zugangspunkt des Klinikums.
Arbeitgeber dürfen tarifliche Grenzen weder über Dienstanweisungen noch über Strukturvorgaben unterlaufen.
Für den Marburger Bund habe die Entscheidung eine weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. „Mit der Rücknahme der Revision ist nun rechtskräftig bestätigt: Rufbereitschaft bedeutet nicht permanente Sofortverfügbarkeit“, betont Rechtsanwältin Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen. „Arbeitgeber dürfen tarifliche Grenzen weder über Dienstanweisungen noch über Strukturvorgaben unterlaufen.“
Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft
Der Zweite Vorsitzende des Marburger Bundes Niedersachsen, Andreas Hammerschmidt, erklärt: „Das Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit für Ärzte. Wer eine unmittelbare ärztliche Verfügbarkeit benötigt, muss dafür die passenden Dienstmodelle organisieren – etwa Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft.“








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