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GerichtsverfahrenKlinik scheitert mit 30-Minuten-Regel bei Rufbereitschaft

Rufbereitschaft darf Ärztinnen und Ärzte nicht faktisch zur Anwesenheit zwingen: Das LAG Niedersachsen kippt eine 30‑Minuten‑Eintreffvorgabe eines Klinikums und stärkt damit die tarifliche Freiheit beim Aufenthaltsort.

Eine Person im Kasack zieht sich blaue Schutzhandschuhe über.
Lenetsnikolai/stock.adobe.com
Symbolfoto

Die Vorgabe, Ärztinnen und Ärzte in der Rufbereitschaft müssten innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ eintreffen, ist unzulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden und damit die Berufung eines kommunalen Klinikums zurückgewiesen. Die entsprechende Dienstanweisung des Arbeitgebers ist unwirksam – ein Erfolg für den klagenden Oberarzt und den Marburger Bund.

Im Kern bestätigte das Gericht: Die im Tarifvertrag TV‑Ärzte/VKA angelegte Rufbereitschaft setzt die freie Wahl des Aufenthaltsortes voraus. Vorgaben, die faktisch eine unmittelbare Einsatzbereitschaft erzwingen, überschreiten die tariflichen Grenzen.

G‑BA‑Vorgaben nicht auf Rufbereitschaft übertragbar

Der Arbeitgeber hatte sich zur Begründung seiner Dienstanweisung auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA) gestützt. Diese verlangen, dass ein Facharzt binnen 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein muss. Das Klinikum leitete daraus eine verbindliche Eintreffzeit ab, die Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Rufbereitschaft einzuhalten hätten.

Diese Argumentation ließ das Landesarbeitsgericht jedoch nicht gelten. Die Richter stellten klar, dass der G‑BA zwar medizinische Anforderungen definiert, daraus aber keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zur Anwesenheitsorganisation des Personals abgeleitet werden können. Arbeitgeber müssten andere Dienstformen – etwa Bereitschaftsdienst – vorsehen, wenn eine so schnelle Patientenverfügbarkeit notwendig sei.

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Eindeutige juristische Leitlinien

Das Urteil macht mehrere grundlegende Punkte deutlich:

  • 30 Minuten „am Patienten“ sind zu kurz bemessen. Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wege liegen nicht im Einflussbereich der Ärzt*innen und müssen berücksichtigt werden.
  • Keine Eintreffzeit per Dienstanweisung. Der TV‑Ärzte/VKA gibt Arbeitgebern kein einseitiges Festlegungsrecht zur Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme.
  • Maßgeblich ist das Eintreffen am Arbeitsort – nicht beim Patienten. Der Arbeitgeber verantwortet Organisation und innerbetriebliche Abläufe.
  • Zulässig ist nur eine angemessene reine Wegezeit. Als Orientierung nennt das Gericht 25 bis 30 Minuten bis zum Zugangspunkt des Klinikgeländes.

Damit stärkt das Landesarbeitsgericht die tariflich definierte Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst – eine Frage, die in Kliniken seit Jahren für Spannungen sorgt.

Marburger Bund sieht grundsätzliche Bedeutung

Für den Marburger Bund hat das Urteil Signalwirkung weit über den Einzelfall hinaus. Rechtsanwältin Sarah Steenken betont: „Nach unserer Einschätzung klärt das Urteil für alle ärztlichen Tarifverträge: Rufbereitschaft setzt die freie Wahl des Aufenthaltsortes voraus und darf nicht faktisch zum Bereitschaftsdienst werden.“

Rufbereitschaft setzt die freie Wahl des Aufenthaltsortes voraus und darf nicht faktisch zum Bereitschaftsdienst werden.

Auch Andreas Hammerschmidt, 2. Vorsitzender des Landesverbands Niedersachsen, sieht die Entscheidung als wichtiges Korrektiv: „Die 30 Minuten des G‑BA sind eine Obergrenze, kein Maßstab für maximale Belastung. Wer sie zulasten der Ärztinnen ausreizt, riskiert am Ende auch die Patient:innensicherheit.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen – gut möglich, dass der Fall in die nächste Instanz geht. 

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