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BundeskartellamtHelios und Malteser Rhein-Ruhr dürfen fusionieren

Das Bundeskartellamt hat der Übernahme der Malteser Rhein-Ruhr gGmbH durch die Helios Kliniken grünes Licht gegeben. Der Wettbewerb würde dadurch nicht eingeschränkt.

Malteser Krankenhaus St. Anna
Malteser
Malteser Krankenhaus St. Anna

Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der Malteser Rhein-Ruhr gGmbH durch die Helios Kliniken GmbH freigegeben. Vorausgegangen sind intensive Ermittlungen in der einmonatigen sogenannten ersten Phase des Fusionskontrollverfahrens. Die Klinikbetreiber stehen beim Angebot von akutstationären Krankenhausdienstleistungen in Duisburg und in Krefeld in einer Wettbewerbsbeziehung zueinander.

„keine wesentliche Beschränkung des Wettbewerbs“

„Die beiden Klinikbetreiber haben teilweise eine starke gemeinsame Marktposition. Durch die Fusion kommt es insbesondere im Raum Krefeld zu beträchtlichen Marktanteilsadditionen. Wir haben die Fusion sehr genau geprüft, konnten das Vorhaben nach intensiven Ermittlungen aber bereits jetzt freigeben. Für die Patienten stehen ausreichend Auswahlalternativen zur Verfügung, und es kommt zu keiner wesentlichen Beschränkung des Wettbewerbs“, so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Die Helios Kliniken GmbH ist der größte private Klinikbetreiber in Deutschland und Tochtergesellschaft des international tätigen Gesundheitskonzerns Fresenius. Helios betreibt in Deutschland 86 Kliniken, darunter jeweils zwei in Duisburg und Krefeld. Die Malteser Rhein-Ruhr betreiben in Duisburg die Krankenhäuser St. Anna und St. Johannes-Stift sowie in Krefeld-Uerdingen das St. Josefshospital.

Im Rahmen der Prüfung wurden die vollständigen Falldaten aller in der Region ansässigen Krankenhäuser ausgewertet, die dem Bundeskartellamt vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) auf Anfrage zur Verfügung gestellt worden waren. Wettbewerbsbedenken, die von dritter Seite vorgetragen wurden, bestätigten sich nach den durchgeführten Ermittlungen nicht.

Fusionskontrolle bei Krankenhäusern

Krankenhäuser sind unabhängig von ihrer Trägerschaft unternehmerisch tätig und stehen untereinander im Wettbewerb. Aufgrund der engen gesetzlichen Vorgaben existiert in diesem Bereich kaum Preiswettbewerb. Ziel der Fusionskontrolle ist es darum in erster Linie, den Wettbewerb um die Qualität der Versorgung der Patienten zu erhalten. Entscheidend dabei ist, dass den Patienten vor Ort hinreichende Auswahlalternativen zur Verfügung stehen. In den vergangenen Jahren mussten trotz des fortschreitenden Konzentrationsprozesses im Krankenhausbereich nur sehr wenige Vorhaben vom Bundeskartellamt untersagt werden. Zwischen 2003 und September 2020 wurden von insgesamt 329 angemeldeten Transaktionen lediglich sieben untersagt. Acht Projekte wurden nach kritischer Bewertung im Rahmen einer informellen Voranfrage letztlich nicht angemeldet.

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