
Ein Stuttgarter Klinikum hat sich erfolgreich gegen eine Ausnahmegenehmigung der Krankenhausplanungsbehörde Baden-Württemberg zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen durch ein konkurrierendes Krankenhaus gewehrt. Das Sozialgericht Stuttgart stellte mit Beschluss vom 18. September 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2024 fest.
Hintergrund ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegte Mindestmenge von 40 Fällen pro Krankenhausstandort für das Jahr 2025. Krankenhäuser, die diese Menge voraussichtlich nicht erreichen, dürfen die Leistung nicht erbringen und erhalten keine Vergütung. Die Prognose des beigeladenen Krankenhauses wurde von den Krankenkassenverbänden widerlegt, dennoch erhielt es eine Ausnahmegenehmigung vom Land.
Das klagende Klinikum sah sich durch die Genehmigung benachteiligt und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht gab dem Antrag statt und begründete, dass die Ausnahmegenehmigung die Rechte des klagenden Hauses potenziell verletze. Die Entscheidung bedeutet, dass das konkurrierende Krankenhaus die Leistung vorläufig nicht erbringen darf.
Die rechtliche Klärung der Ausnahmegenehmigung erfolgt im Hauptsacheverfahren.





Derzeit sind noch keine Kommentare vorhanden. Schreiben Sie den ersten Kommentar!
Jetzt einloggen