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KrankenhausplanungLändertrio klagt in Karlsruhe gegen G-BA

Sind die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Krankenhausplanung verfassungsgemäß? Das wollen drei Bundesländer höchstrichterlich überprüfen lassen. Gemeinsam klagen sie vor dem Bundesverfassungsgericht.

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Robert Kneschke/stock.adobe.com
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Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg wehren sich mit einer Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen Eingriffe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in die Krankenhausplanung. Sie wollen G-BA-Vorgaben höchstrichterlich auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen.

Die Klage sei ein notwendiges letztes Mittel, „um die verbriefte Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung gegen wiederholte Eingriffe des G-BA zu schützen“, erklärt der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha. Und seine Amtskollegin Petra Grimm-Benne aus Sachsen-Anhalt ergänzt: „Wir wollen prüfen lassen, ob die geltenden Mindestmengen- und Personalvorgaben des G-BA mit der Verantwortung der Länder für eine auskömmliche Krankenhausversorgung vereinbar sind.“ Das Ergebnis könne „ein wichtiges Signal an den Bund liefern“.

Stationäre Versorgung in Gefahr?

Vertreterin des dritten klagenden Bundeslandes ist Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken. Nach ihrer Ansicht sind Spezialisierung und Konzentration hochkomplexer Leistungen unerlässliche Bausteine einer modernen Krankenhausplanung, heißt es in einer Mitteilung. Jedoch müssten die Länder weiterhin flexibel agieren können, um die Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Rahmenbedingungen sicherstellen zu können.

Die Länder befürchten etwa, dass die Mindestmengenvorgabe, die sich auf die stationäre Versorgung von Frühchen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1250 Gramm bezieht, zu Versorgungsverschiebungen und Versorgungsengpässen führt. Der G-BA greife in die Länderverantwortung für die Sicherstellung der stationären Versorgung ein und hebele diese praktisch aus, kritisieren sie.

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Einer echten Diskussion hinsichtlich der Höhe der Mindestmenge in diesem Bereich habe sich der G-BA bisher verweigert, heißt es weiter. „Es kann nicht die Einhaltung starrer Grenzen für die Erfüllung von Mindestmengen maßgebend sein, wenn es darum geht, eine flächendeckende Versorgung von Frühgeborenen sicherzustellen“, sagt Lucha.

Darüber hinaus greifen die Klagenden die Mindestmenge des G-BA im Bereich der allogenen Stammzellentransplantation an. Wird diese Mindestmenge nicht erreicht, besteht ebenfalls ein Leistungsverbot. Zudem werde die Behandlung nicht vergütet. Der G-BA habe die Mindestmenge von bisher 22 auf 40 Transplantationen für das Jahr 2025 erhöht, ohne dass die Erhöhung aus Ländersicht hinreichend belegt sei, so die Länder.

Zweifel an der Expertise des G-BA

Will ein Land Ausnahmen von den Mindestmengenvorgaben erteilen, sei es darüber hinaus durch bundesgesetzliche Regelungen an ein bestimmtes Verfahren gebunden, das die Länder in ihrem Versorgungsauftrag erheblich und in unzulässiger Weise einschränke, monieren die Länder weiter. Sie könnten daher kaum noch oder nur unter erschwerten Bedingungen Vorgaben des G-BA „praxistauglich“ machen oder gegensteuern.

Im Unterschied zum G-BA hätten die Länder immer die stationäre Versorgung in einem bestimmten Versorgungsgebiet im Blick und nicht nur bestimmte, abstrakte Leistungsgeschehen. „Die Expertise des G-BA dürfte nicht ausreichen, die Versorgungsproblematiken in den jeweiligen Bundesländern besser als die Krankenhausplanung zu überblicken“, erklären die drei Länderminister.

Vorgaben in der Praxis nicht umsetzbar

Schließlich bezieht sich die Klage auch auf die Mindestvorgaben für die Personalausstattung von stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik. Diese Vorgaben könnten die Krankenhäuser in der Praxis schon aufgrund des chronischen Personalmangels nicht oder nur schwer umsetzen, auch wenn dies wünschenswert wäre.

Zwar habe der G-BA Sanktionen bei Nichterreichen der vorgegebenen Personalzahlen bisher wiederholt ausgesetzt. Die Kläger befürchten aber, dass Krankenhäuser und/oder Fachabteilungen bei Geltung der Sanktionen ab dem Jahr 2026 ganz oder teilweise schließen oder zumindest ihr Versorgungsangebot für die Regelversorgung einschränken müssen.

G-BA-Chef reagiert

Der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken hat der Länder-Kritik an den Mindestmengen für die Frühchenversorgung derweil widersprochen. „Wir sprechen hier nicht über Notfalloperationen, sondern über planbare, komplexe Interventionen, bei denen es einen nachgewiesenen Zusammenhang zwischen der Anzahl der durchgeführten Behandlungen und oder Interventionen und der Ergebnisqualität gibt“, erklärte Hecken. In diesen Fällen zahle sich Routine aus, sie könne nicht durch Strukturvorgaben ersetzt werden. 

Qualität ist nicht verhandelbar.

„Gerade bei der Versorgung von untergewichtigen Frühgeborenen hat die Zahl der behandelten Frühchen unmittelbaren Einfluss auf die Sterberate und das Maß späterer Beeinträchtigungen“, sagte Hecken: „Für mich steht fest: Qualität ist nicht verhandelbar.“ Mit Krankenhausplanung habe dies nichts zu tun.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die rund 73 Millionen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können.

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