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AnträgeWarum die Fristanpassung für Leistungsgruppen-Anträge richtig ist

Die bayerische Krankenhausgesellschaft begrüßt die Fristenverlängerung für die Anträge von Leistungsgruppen. So könnten die Krankenhäuser besser planen und sich auf die Änderungen im „Krankenhausreformanpassungsgesetz“ einstellen.

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Deminos/stock.adobe.com
Symbolfoto

Ursprünglich sollten die bayerischen Krankenhäuser bis Ende August die Leistungsgruppen beantragen. Doch das Bayerische Gesundheitsministerium verschiebt nun die Antragsfristen auf den 30. November.

Damit sollen die angekündigten Änderungen durch das „Krankenhausreformanpassungsgesetz“ (KHAG) besser berücksichtigt werden. Das Gesetz soll Anfang September das Bundeskabinett passieren.

Der Start der Reform ist weiterhin auf den 1. Januar 2027 terminiert. Deshalb haben die Krankenhausplanungsbehörde und der Medizinische Dienst drei Monate weniger Zeit für die Prüfungen und Zuteilungen der Leistungsgruppen.

Mehr Planungssicherheit

Die Bayerische Krankenhausgesellschaft (BKG) begrüßt den verkürzten Prüfzeitraum. Die vorherige Frist hätte nach Einschätzung der Organisation eine enorme Unsicherheit für Krankenhäuser, deren Mitarbeitenden und ihren Patienten bedeutet.

Die BKG hatte festgestellt, „dass widersprüchliche Zeitpläne und handwerkliche Fehler im Gesetz die Krankenhäuser in Bayern in den letzten Monaten vor große Herausforderungen stellten“.

Anderenfalls wären nach den Gesetzesänderungen Korrekturen sehr wahrscheinlich nötig gewesen.

„Es ist zu begrüßen, dass die Umsetzung der Reform nun handwerklich besser wird. Für die Krankenhäuser bedeuten die angepassten Termine mehr Klarheit und weniger Bürokratie“, davon ist BKG-Geschäftsführer Roland Engehausen überzeugt.  „Anderenfalls wären nach den angekündigten Gesetzesänderungen Korrekturen sehr wahrscheinlich nötig gewesen.“

Auch wichtig für SÜV

Ein für Bayern wichtiges Element der Reform ist die Einstufung von Krankenhäusern als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SÜV). Auch hierfür sei die Fristanpassung wichtig und richtig gewesen, erklärt die BKG. Insbesondere im ländlichen Raum könne diese Einstufung zur Sicherstellung der Versorgung sinnvoll sein.

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Dies würde ein klar definiertes stationäres Leistungsspektrum und eine planbare Finanzierung ohne Fallpauschalen sowie ergänzende ambulante Leistungsangebote umfassen. Allerdings ist der genaue Leistungsrahmen für diese Versorgungseinrichtungen erst bis Ende des Jahres 2025 verbindlich geregelt.

„Nun kann die Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung besser in die Zeitpläne der Krankenhausreform integriert werden“, betont Engehausen.

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