
Nach der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) ist nun ein weiterer Schritt im Rahmen des KHVVG erfolgt. Seit dem 24. Mai 2025 ist die LOPS-Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) in Kraft und löst damit die bisherige StrOPS-RL ab.
„Der Erlass einer solchen Richtlinie wurde notwendig, da der Gesetzgeber mit dem KHVVG die Leistungsgruppenprüfung als neues Aufgabenfeld an den MD übertragen hat. Die Richtlinie ist Voraussetzung, damit die Medizinischen Dienste die Prüfungen einheitlich durchführen können“, sagt Dr. Stefan Gronemeyer, Vorstandsvorsitzender MD Bund. Dennoch muss die Leistungsgruppen-Rechtsverordnung noch erlassen werden.
Die LOPS-RL (Richtlinie) dient als Grundlage für die im KHVVG verankerten Prüfungen der Qualitätskriterien der insgesamt 65 Leistungsgruppen. Die spezifischen Qualitätskriterien für diese Gruppen, die insbesondere die Qualifikation und Verfügbarkeit des ärztlichen Personals sowie die technische Ausstattung betreffen, sind in der sogenannten „Qualitätskriterientabelle“ (Anlage 1 zu § 135e SGB V) festgelegt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte die Richtlinie am 13. Mai genehmigt.
Leistungsgruppenprüfungen
Die Initiative zur Prüfung von Leistungsgruppen kann von zwei Seiten ausgehen. Die Landesbehörden, die für die Krankenhausplanung zuständig sind, erteilen bis 30. September 2025 Prüfaufträge an den für den Krankenhausstandort zuständigen MD im Kontext der Zuweisung von Leistungsgruppen. Der MD muss die Prüfungen bis zum 30. Juni 2026 abschließen.
Die Entscheidung über die Zuweisung von Leistungsgruppen treffen die jeweiligen Landesbehörden. Die erstmalige Zuweisung der Leistungsgruppen durch die Landesbehörden soll bis zum 1. November 2026 erledigt sein. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beauftragen eine Prüfung vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen, wenn in diesen Leistungsgruppen vereinbart werden sollen.
Synergieeffekte bei den Prüfungen
Der MD ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung von OPS-Strukturprüfungen und Leistungsgruppenprüfungen beauftragt worden. Um die Prozesse aufwandsärmer zu gestalten, können Krankenhausunterlagen sowohl für die OPS-Strukturprüfungen als auch für die Leistungsgruppenprüfungen genutzt werden. „Die LOPS-Richtline regelt beide Prüfungen in einer Richtlinie. Damit schafft sie die Grundlage für eine einheitliche Umsetzung und trägt wesentlich zur Sicherstellung einer qualitätsgerechten und einheitlichen Prüfpraxis bei. Ziel ist es, die Prüfungen sowohl für die Krankenhäuser als auch für den Medizinischen Dienst praxistauglich und aufwandsarm zu gestalten“, erläutert Gronemeyer.
Ziel ist es, die Prüfungen praxistauglich und aufwandsarm zu gestalten.
Da für den Nachweis der Erfüllung von OPS-Strukturmerkmalen und den Qualitätskriterien der Leistungsgruppen teilweise identische Dokumente erforderlich sind, wird für regelmäßige OPS-Strukturprüfungen und Leistungsgruppenprüfungen derselbe Prüfzeitraum festgelegt. Die Gültigkeitsdauer der StrOPS-Bescheinigung – und damit auch der Prüfabstände – wird damit verlängert.
Unterlagen sollen mehrjährig genutzt werden
Diese Angleichung des Zeitraumes ermöglicht es künftig, beispielsweise Dienstpläne für die Prüfung mehrerer OPS-Kodes und für Leistungsgruppenprüfungen gleichzeitig zu verwenden. Zudem kann der MD einen Großteil der bereits vorhandenen Unterlagen mehrjährig nutzen, zum Beispiel Nachweise über Qualifikationen, Berufserfahrung oder Geräteausstattung.
Das Verfahren soll perspektivisch durch die Nutzung des elektronischen Datenaustausches weiter vereinfacht werden. Zudem wird auf die Prüfung ausgewählter Qualitätskriterien verzichtet, da beispielsweise das Vorhandensein eines einfachen EKG im Krankenhaus vorausgesetzt wird.
Im Rahmen der Prüfungen stellen die Krankenhäuser dem zuständigen MD mit dieser neuen LOPS-RL die relevanten Strukturdaten gemäß der Anlage 2 (Leistungsgruppenprüfung) und der Anlage 3 (OPS-Strukturprüfungen) zur Verfügung. Der Medizinische Dienst kann so abgleichen, welche notwendigen Dokumente bereits aus vorangegangenen Prüfungen vorliegen. Das reduziert den Aufwand für alle Beteiligten, die mit dem Erlass der neuen Richtlinie einhergehen.









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