
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Eilantrag eines Stuttgarter Klinikums gegen eine Ausnahmegenehmigung für allogene Stammzelltransplantationen zurückgewiesen. Die Genehmigung war vom Land Baden-Württemberg einem anderen Krankenhaus in Stuttgart erteilt worden, trotz Unterschreitens der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Mindestmenge von 40 Fällen pro Standort im Jahr 2025. In erster Instanz hatte die Antragstellerin zunächst Erfolg, doch das LSG gab nun der Beschwerde des Landes als Antragsgegner statt.
Nach Auffassung des 11. Senats war die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Eine solche Befugnis bestehe nur, wenn der Verwaltungsakt den Antragsteller belaste. Dies sei hier nicht der Fall, da die Ausnahmegenehmigung weder den Marktzugang des Mitbewerbers erweitere noch eine neue Rechtsposition begründe. Die Genehmigung sei auf ein Jahr begrenzt und betreffe lediglich einen bestimmten Leistungsbereich. Die Antragstellerin selbst bleibe ebenfalls berechtigt, Stammzelltransplantationen durchzuführen. Die Regelung diene der krankenhausplanerischen Sicherstellung der Versorgung und nicht dem Schutz einzelner Wettbewerbsinteressen.






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