Hier gibt es eine Fülle von Indizien, die die Gerichte anwenden. Besonders wichtig sind diese, wenn „Personalpools“ gebildet werden, aus denen immer wieder Kräfte eingesetzt werden. So sollen in kurzer Zeit aufeinander folgende Arbeitseinsätze dafürsprechen, dass der Einsatz vorherseh- und planbar war und damit regelmäßig. Auf keinen Fall dürfen Einrichtungen solche Pools aufbauen, um einen langfristig bestehenden, strukturellen Arbeitsbedarf zu decken. Wer z.B. einen Pool hat, aus dem die Klinik oder der Wohnbereich Kräfte hinzuziehen, wenn jemand aus dem Stammpersonal krank oder in Urlaub ist, ist das nicht mehr gelegentlich. Braucht eine Einrichtung immer wieder am Wochenende jemanden im Nachtdienst und greift dabei je nach Verfügbarkeit immer wieder auf dieselben fünf Kräfte zurück, fehlt es ebenso an einer Gelegentlichkeit.
Fazit
Wer die Regeln zur kurzfristigen Beschäftigung beachtet, hat ein probates Mittel in der Hand, um Honorarkräfte auch in Zukunft rechtssicher und bedarfsgerecht einzusetzen. Tückisch wird es, wenn kurzfristige Beschäftigung zum Routinewerkzeug wird und nicht mehr hinterfragt wird. Einstellungsroutinen und regelmäßige Checks können hier helfen.



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