Aus den genannten Gründen empfehlen wir, von dem Einsatz von Honorarärzten zurückhaltend Gebrauch zu machen. Mit einer (Teil-)Anstellung des betreffenden Arztes kann das strafrechtliche Risiko zumindest gesenkt werden. Die Frage einer angemessenen Vergütung bleibt aber im Hinblick auf eine Strafbarkeit gemäß Paragrafen 299a ff. StGB bestehen.
Persönliche Leistungserbringung
Die persönliche Leistungserbringung ist das zentrale Merkmal freiberuflicher Tätigkeit und prägt das Berufsbild des Arztes als Vertrauensperson des Patienten. Entsprechend bedeutend ist es auch bei der Abrechnung: Ein (Krankenhaus-)Arzt erklärt – laut Rechtsprechung – schon durch den Abrechnungsvorgang schlüssig, dass die eigene Berechtigung sowie die Voraussetzungen einer zulässigen Abrechnung vorliegen. Handelt es sich tatsächlich um nicht selbst erbrachte Leistungen, besteht das Risiko der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen (gegebenenfalls gewerbsmäßigen und in großer Zahl verwirklichten) Abrechnungsbetrugs.
Der Krankenhausträger sollte die für ihn tätigen Ärzte auf das Gebot zur persönlichen Leistungserbringung aufmerksam machen – und immer wieder diesbezüglich sensibilisieren. Dies gilt unabhängig von der Stellung des Arztes als angestellter und persönlich ermächtigter Arzt im Krankenhaus, einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder auch als Wahl- oder Belegarzt.
Risiko Kooperationen
Die Kooperationsmöglichkeiten eines Krankenhausträgers sind vielfältig und werden insbesondere unter dem Aspekt der unerlaubten Zuweisung gegen Entgelt geprüft. Es ist nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen bzw. selbst zu versprechen oder zu gewähren. Sichert etwa der Hörakustiker dem Arzt einen gewissen Geldbetrag für jede positive Patientenempfehlung zu, liegt hierin ein Verstoß gegen berufs-, sozial- und strafrechtliche Vorschriften.
Kooperationen mit pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern sind mit Blick auf den medizinischen Fortschritt gewünscht. Allerdings sind gewisse „Spielregeln“ bei Zuwendungen zu beachten. Insbesondere das unentgeltliche oder verbilligte Fortbildungs-Sponsoring ist eine in der Praxis häufig vorkommende Zuwendung. Deren Zulässigkeit steht nichts entgegen, solange es sich um wissenschaftliche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen handelt. Hat die Veranstaltung aber „Luxuscharakter“, wird eine wirtschaftliche Vorteilsgewährung und unlautere Beeinflussung des Arztes unterstellt. Generell gilt auch hier, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.


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