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Korruption im GesundheitswesenStrafrechtliche Risiken im Krankenhaussektor

Vor knapp zwei Jahren trat das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft. Anhand von drei exemplarisch ausgewählten Konstellationen zeigen wir auf, welche strafrechtlichen Risiken bei der Vertragsgestaltung zu bedenken sind – und geben Hinweise, wie im Fall eines Ermittlungsverfahrens agiert werden kann.

Justiz
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Symbolbild

Im Juni 2016 wurden mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen u. a. die Paragrafen 299a ff. in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt. Stehen Institutionen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenhäuser, seitdem im Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden? Bislang halten sich die erwarteten Auswirkungen der „neuen“ Strafnormen auf den Krankenhaussektor in Grenzen: Bundesweit sind nur einige wenige Verfahren bekannt.

Trotzdem sollte alles dafür getan werden, einen potenziellen „General(anfangs)verdacht“ gar nicht erst entstehen zu lassen. Zunächst gilt es, bestehende Risiken durch Präventivmaßnahmen zu erkennen und zu identifizieren. Strafrechtliche Risiken bestehen regelmäßig in drei Bereichen: Beim Einsatz von Honorarärzten, bei der persönlichen Leistungserbringung – insbesondere im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung oder einer Ermächtigung – und bei Kooperationen.

Das „Honorararztmodell“

Aus strafrechtlicher Sicht ist zunächst die sozialversicherungsrechtliche Status-bewertung des im Krankenhaus tätigen Arztes bedeutend, dessen nebenberufliche Tätigkeit und Vergütung auf einer individuellen (Honorar)Vereinbarung basiert. Nach Ansicht der überwiegenden Sozialgerichte handelt es sich beim Honorararzt regelmäßig um einen anhängig Beschäftigten, da er in die Aufgaben und den Arbeitsablauf der Klinik eingliedert ist. Vor diesem Hintergrund ziehen derartige Kooperationen neben dem Risiko der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auch das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß Paragraf 266a StGB nach sich.

In strafrechtlicher Hinsicht kann zudem die zwischen Krankenhausträger und Honorararzt vereinbarte Vergütung in den Fokus rücken, wenn diese unangemessen hoch ist. Dann wird geprüft, ob eine sogenannte „Unrechtsvereinbarung“ vorliegt, also ob als Gegenleistung eine Bevorzugung im Wettbewerb erwartet wird.

Wenn der Arzt von einer bestimmten Behandlungsmethode, Verordnung oder Überweisung einen finanziellen Vorteil hat, liegt der Verdacht nahe, dass seine ärztliche Unabhängigkeit beeinflusst wird, womit dann eine Unrechtsvereinbarung unterstellt wird. Im Raum steht demnach eine strafrechtliche Verantwortlichkeit beider Seiten wegen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Paragrafen 299a, 299b StGB).

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