
Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf für die Sechste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) vorgelegt. Ziel ist die Fortschreibung der sogenannten Indikatoren-DRGs, die pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern definieren.
Wie in den Vorjahren ist die Fortschreibung notwendig, damit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die pflegesensitiven Bereiche auf Basis der aktuellen DRG-Klassifikation ermitteln und den Krankenhäusern bis spätestens 15. November 2025 übermitteln kann.
Die Anpassung ist technischer Natur: Durch die Aktualisierung der Indikatoren-DRGs wird die jährlich notwendige Anpassung vorgenommen und ein Wechsel auf das aG-DRG-System 2025 vollzogen. Laut Entwurf ist mit der Fortschreibung weder eine Erweiterung noch eine Reduktion des Umfangs der Indikatoren-DRGs verbunden.
In der Anlage (zu § 3 Absatz 1 PpUGV) des Entwurfs sind sämtliche DRGs aufgelistet, die als Indikatoren für das Vorhandensein eines pflegesensitiven Bereichs in Krankenhäusern gelten.
Grundlage ist das sogenannte 40-Prozent-Kriterium: Danach liegt unter anderem dann ein pflegesensitiver Bereich vor, wenn mindestens 40 Prozent der Fälle einer Fachabteilung in die jeweiligen Indikatoren-DRGs entweder der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Neurochirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren sind.






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