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RechtsgutachtenBund darf nicht in Krankenhausplanung eingreifen

Im Streit um die Gesetzgebungskompetenzen der Krankenhausreform haben Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ein Rechtsgutachten beauftragt. Darin wird argumentiert, dass die Vorschläge der Regierungskommission verfassungswidrig sind.

Unterlagen
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Die Vorschläge der Regierungskommission zur Krankenhausreform sind nicht im Einklang mit dem Grundgesetz: So lautet das Rechtsgutachten, was die unionsgeführten Gesundheitsministerien in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in Auftrag gegeben haben. Untersucht werden sollte die Verfassungsmäßigkeit der Regierungsvorschläge.

„Das Grundgesetz sieht weder für das Krankenhauswesen im Allgemeinen noch für die Krankenhausplanung im Besonderen eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes vor“, heißt es in dem 144-seitigen Rechtsgutachten, welches am 20. April in Berlin vorgestellt wurde. Verfasser der Studie ist Ferdinand Wollenschläger, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Augsburg.

Risiko einer Unterversorgung

Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Prof. Kerstin von der Decken betont, dass eine Reform der Krankenhausfinanzierung wichtig sei, insbesondere um die notwendige Versorgung in der Fläche nachhaltig auf sichere Beine zu stellen. „Die geplante Reform des Bundes würde nach derzeitigem Stand allerdings nicht nur die Krankenhausfinanzierung neu regeln, sondern auch Vorgaben zur Krankenhausplanung machen, die massiv in die Planungshoheit der Länder eingreifen“, so von der Decken. Mindestkriterien, die von Bundesebene aus mit dem Gießkannenprinzip verabschiedet werden, würden insbesondere in nicht elektiven Bereichen das Risiko einer Unterversorgung ländlicher Regionen bergen.

Die geplante Reform des Bundes würde nach derzeitigem Stand allerdings nicht nur die Krankenhausfinanzierung neu regeln, sondern auch Vorgaben zur Krankenhausplanung machen, die massiv in die Planungshoheit der Länder eingreifen.

Laut Gutachten müssen den Ländern auch nach der Reform eigenständige erhebliche Gestaltungsspielräume für die Krankenhäuser verbleiben. Der Bund dürfte verkürzt gesagt keine Regelungen treffen, die Einfluss auf die Krankenhausstruktur eines Bundeslandes haben. „Das Gutachten zeigt auf, wo dem Bund bei seiner Reform Grenzen durch die Planungshoheit der Länder gesetzt sind“, sagt Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Er sei froh, dass Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach zwischenzeitlich angekündigt hätte, keine 1:1-Umsetzung der Vorschläge der Regierungskommission anzustreben.

Wiederholte Warnung vor Versorgungskollaps

Das im Dezember vorgelegte Konzept der Expertenkommission ist die Grundlage, an der sich die Gesetzespläne orientieren sollen. In Bund-Länder-Beratungen sind aber schon einige andere Akzentsetzungen deutlich geworden. Im Kern soll das Vergütungssystem mit Pauschalen für Behandlungsfälle geändert werden, um Kliniken von ökonomischem Druck zu lösen. Um nicht auf immer mehr Fälle angewiesen zu sein, sollen sie einen größeren Anteil allein schon für das Vorhalten von Leistungsangeboten bekommen.

Im Blick steht auch, das Kliniknetz in drei Versorgungsstufen einzuordnen und entsprechend zu finanzieren - von der wohnortnahen Grundversorgung über eine zweite Stufe mit weiteren Angeboten bis zu Maximalversorgern wie Universitätskliniken. Kritiker der Reformpläne fürchten, dass dadurch die Notfallversorgung und die reguläre stationäre Versorgung in vielen Krankenhäusern nicht aufrechterhalten werden kann. Bayern präsentierte dazu schon im Februar eine Studie, wonach jedes achte Krankenhaus im Freistaat gefährdet sei. Auch seitens der Kommunen war wiederholt vor einem Kollaps in der Krankenhausversorgung gewarnt worden.

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