
Mitte Juli machte die Politik einen entscheidenden Schritt Richtung Krankenhausreform: Fast einstimmig einigten sich Bund und Länder auf ein Eckpunktepapier, mit dem die Krankenhauslandschaft umgekrempelt werden soll. Zentraler Bestandteil ist die teilweise Abkehr des DRG-Systems. Neu werden die Vorhaltepauschalen sein – diese bekommen Kliniken allein für das Vorhalten der Leistungsangebote.
Es geht um 20 Milliarden Euro
Der Geschäftsführer des Klinikverbunds Hessen, Reinhard Schaffert, weist jedoch darauf hin, dass kleinste Veränderungen große Auswirkungen haben werden. „Im Vorschlag der Regierungskommission und den Eckpunkten zur Krankenhausreform liest sich die pauschale Ausgliederung des Vorhaltebudgets aus den DRG und die Verteilung auf die Krankenhäuser ganz einfach, aber der Teufel steckt im Detail“, sagt Reinhard Schaffert. Denn schließlich gehe es um die Neuverteilung von ca. 40 Prozent der bisherigen Krankenhauserlöse, das entspreche einem Betrag von über 20 Milliarden Euro.
Das kann zu erheblichen Verwerfungen und unerwünschten Anreizen führen, die ja gerade mit der Vorhaltefinanzierung reduziert werden sollten.
„Die Regierungskommission hat es sich einfach gemacht und gesagt, es sollen pauschal 40 bis 60 Prozent aus den bisherigen DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und zukünftig als Vorhaltebudget vergütet werden, aber so einfach ist es nicht“, betont Schaffert. Denn im Rahmen der DRG-Kalkulation werden bestimmte Kosten wie teure Medikamente und medizinischer Sachbedarf sowie Implantate den Fällen direkt zugeordnet. Bei einigen DRG-Fallpauschalen überstiegen diese direkten fallabhängigen (variablen) Kosten den für die Ausgliederung vorgesehenen Anteil.
Wären diese Kosten in die pauschale Ausgliederung und damit das Vorhaltebudget einbezogen, würden die entsprechenden Beträge auf alle Behandlungsfälle innerhalb einer Leistungsgruppe verteilt, unabhängig davon, ob die Kosten beim Einzelfall tatsächlich entstehen. Dagegen wären die entsprechenden Kosten – zum Beispiel teure Implantate – in der Einzelfallabrechnung mit der Rest-DRG nicht mehr gedeckt, diese Fälle daher unterfinanziert. „Das kann zu erheblichen Verwerfungen und unerwünschten Anreizen führen, die ja gerade mit der Vorhaltefinanzierung reduziert werden sollten“, erklärt Schaffert.
Schon in der Gesetzgebung ist daher darauf zu achten, dass dem InEK hier keine Vorgaben gemacht werden, die unrealistisch sind und am Ende schwerwiegende Konsequenzen haben
Zwar geht der Geschäftsführer des Klinikverbunds davon aus, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), das mit der Ausgliederung beauftragt ist, wie gewohnt sachgerecht vorgeht und die Kalkulationsmethodik auch transparent macht. Dennoch fehle diesmal die Kontrolle und methodische Entscheidungsbefugnis der Selbstverwaltung, da das InEK in diesem Fall direkt vom Bundesministerium für Gesundheit beziehungsweise durch das Gesetz beauftragt sei. „Schon in der Gesetzgebung ist daher darauf zu achten, dass dem InEK hier keine Vorgaben gemacht werden, die unrealistisch sind und am Ende schwerwiegende Konsequenzen haben“, betont Schaffert, der selbst mehrere Jahre beim InEK tätig war.
Sorgfalt vor Zeit
Die Regelungen zum Vorhaltebudget im Gesetzgebungsprozess sollten sorgfältig bearbeitet und breit diskutiert werden, hofft Schaffert. „Das Bundesgesundheitsministerium, die Länder und die Abgeordneten sollten sich genügend Zeit dafür nehmen und dabei auch die Hinweise von Experten annehmen, die sich bereits lange mit Fragen der Krankenhausfinanzierung beschäftigen“, meint Schaffert. Nicht der ambitionierte Zeitplan, sondern die Sorgfalt sollte im Vordergrund dieser Gesetzgebung stehen.






Derzeit sind noch keine Kommentare vorhanden. Schreiben Sie den ersten Kommentar!
Jetzt einloggen