Für eine Musterklinik legten die Wissenschaftler FKDA-Werte von 25 Prozent, 35 Prozent und 65 Prozent zugrunde und ermittelten die langfristigen Ergebniseffekte. In allen drei Fällen habe sich gezeigt, dass der FKDA klar zulasten der Rentabilität der Klinik gehe, heißt es in einer Mitteilung der RFH: Je höher der prozentuale Abschlag, desto stärker sei der negative Ergebniseffekt.
„Die durch die Einführung dieses Abschlages bedingte weitere Ertragsschwächung von Kliniken wird einen zusätzlich induzierten Kostendruck auslösen und damit potenziell das hohe Niveau der Patientensicherheit gefährden“, sagt Rainer Riedel, Leiter des Instituts für Medizinökonomische und Medizinische Versorgungsforschung der RFH. Die mit der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführte Studie habe aber auch den Nachweis erbracht, dass die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen des gesetzlich definierten Fixkostendegressionsabschlages aufgrund einer fehlenden Definition des Fixkostenanteils eines Krankenhauses heute noch nicht abgebildet werden könnten.
Kliniken könnten dem Kostendruck anders ausweichen
Der Fixkostendegressionsabschlag schaffe einen Anreiz zur Mengenbegrenzung, erklärt BDO-Krankenhausexperte Ralf Klaßmann. „Ob dieser dann an den richtigen Stellen wirkt, ist allerdings offen. In letzter Konsequenz kann der Ansatz sogar dazu führen, dass die Kliniken dem Kostendruck anders ausweichen, was dann einen Qualitätsverlust zulasten der Patienten bedeuten würde.“ Hier werde es erheblich auf die tatsächliche Ausgestaltung der Berechnung des Abschlags ankommen.
Mengensteuerung wird verlagert
Der FKDA wird den 2009 eingeführten Mehrleistungsabschlag ablösen. Auch dieser Abschlag hatte bereits das Ziel, die Mehrausgaben und Anreize zur Fallzahlsteigerung im stationären Bereich zu begrenzen. Mit Einführung des FKDA im kommenden Jahr soll diese Mengensteuerung von der Landes- auf die Krankenhausebene verlagert werden. Kostenvorteile, die Kliniken haben, wenn sie zusätzliche Leistungen erbringen, werden dann nicht mehr mindernd auf Landesebene berücksichtigt, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium.
Vielmehr würden diese Vergütungsvorteile zukünftig verursachungsgerecht durch einen grundsätzlich dreijährigen Abschlag (Fixkostendegressionsabschlag) beim einzelnen Krankenhaus berücksichtigt, das diese Leistungen vereinbart. Die Höhe des Abschlags werde auf der Landesebene festgelegt. Von dem Abschlag ausgenommen sind laut Ministerium bestimmte Leistungen wie beispielsweise Transplantationen oder die Versorgung von Frühgeborenen. Für Leistungen, die nicht mengenanfällig sind und für Leistungszuwächse, die durch eine Verlagerung zwischen Krankenhäusern entstehen, gelte hälftiger Abschlag.


Derzeit sind noch keine Kommentare vorhanden. Schreiben Sie den ersten Kommentar!
Jetzt einloggen