
Der Deutsche Bundestag hat zum Ende der Legislaturperiode das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beschlossen. Das Gesetz enthält neben einer Pflegereform eine Vielzahl von Regelungen, die unter anderem für die Universitätsmedizin von Bedeutung sind. Aus diesem Grund reagierte der Verband der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) direkt am Freitag mit einer Mitteilung auf einige der wichtigsten Änderungen. Positiv bewertet der Verband etwa Regelungen zu Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB). Eher kritisch betrachtet der VUD dagegen etwa Änderungen mit Blick auf die ambulante Notfallversorgung. Insgesamt bestehe aber auch nach Beschluss des neuen Gesetztes weiterer Handlungsbedarf in der Krankenhausversorgung.
Mindestmengen und Qualitätsverträge
Im Rahmen des GVWG wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet, bis Ende 2023 vier weitere Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, bei denen die Qualitätsverträge erprobt werden. Die Festlegung und Durchsetzung von Mindestmengen in der Krankenhausversorgung wird durch weitere Verfahrensvorgaben unterstützt. Zur Förderung von Transparenz und Qualität der Versorgung wird die Veröffentlichung einrichtungsbezogener Vergleiche hinsichtlich der Erfüllung von Qualitätskriterien ermöglicht.
Mindestmengen seien grundsätzlich ein probates Instrument zur Qualitätssicherung, so der VUD. Ausnahmetatbestände bei den Mindestmengenregelungen für die Bundesländer sicherten in manchen Versorgungsbereichen eine flächendeckende und qualitätsorientierte Versorgung. Die Hürden dafür würden mit dem Gesetz nun höher. Bei der Festlegung von Mindestmengen sei immer auch zu berücksichtigen, dass komplexe oder eher selten auftretende Fallkonstellationen im Zusammenhang mit mindestmengenrelevanten Leistungen oftmals die besondere Expertise der Universitätsmedizin benötigten.
Notfallstrukturen und Ersteinschätzung
Durch das neue Gesetz sollen die Regelungen zu ambulanten Notfallstrukturen und Terminservicestellen weiterentwickelt werden, insbesondere durch ein standardisiertes und bundesweit einheitliches Ersteinschätzungsverfahren bei ambulanten ärztlichen Notfallleistungen in Krankenhäusern.
Nach Meinung des VUD gibt es aber heute bereits hinreichend etablierte Ersteinschätzungsverfahren für die ambulante Notfallversorgung in den Krankenhäusern. Eine Festlegung von Rahmenbedingungen für die Ersteinschätzung im Gemeinsamen Bundesausschuss zu treffen, wie das GVWG es vorsieht, sei nicht notwendig. Statt zusätzlicher bürokratischer Auflagen sollte der Fokus demnach auf einer wirtschaftlich tragfähigen Finanzierungslösung für die Notfallversorgung im Krankenhaus liegen.
Medizinische Versorgung und Dateninfrastruktur
Eine weitere Regelung des GVWG betrifft die Weiterentwicklung der Versorgung im Bereich der Onkologie und seltenen Krankheiten. Es soll ein Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung sowohl bei seltenen als auch bei onkologischen Erkrankungen implementiert werden. Grundlage des Modellvorhabens ist die umfangreiche Genomsequenzierung im Rahmen eines strukturierten klinischen Behandlungsablaufs und die darauf aufbauende Datenzusammenführung von klinischen und genomischen Daten in einer Dateninfrastruktur, die eine Analyse der gewonnenen Daten zur Verbesserung der medizinischen Versorgung erleichtert.
Das Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung bei seltenen bzw. onkologischen Erkrankungen mittels Genomsequenzierung könne einen deutlichen Mehrwert für ihre zielgerichtete Etablierung bedeuten, meint der VUD.
Pflegepersonal, -Vergütung und -Kosten
Das GVWG sieht vor, dass ab dem 1. September 2022 nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnen. Die Bezahlung nach Tarif wird vollständig refinanziert. Für Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, wird eine Refinanzierung bis zur Höhe von 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne gewährleistet.
Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim künftig neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht, um auch dort den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
In Pflegeheimen soll künftig ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel gelten: Mit einem neuen Personalbemessungsverfahren wird anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur für jedes Heim der Personalbedarf berechnet. Ab 1. Juli 2023 werden bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen vorgegeben, die die Einstellung von weiterem Personal ermöglichen.
Zur Förderung der Transparenz über den Pflegepersonaleinsatz in den Krankenhäusern werden die Pflegepersonalquotienten künftig auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht.





Derzeit sind noch keine Kommentare vorhanden. Schreiben Sie den ersten Kommentar!
Jetzt einloggen