Georg Thieme Verlag KGGeorg Thieme Verlag KG
Georg Thieme Verlag KGGeorg Thieme Verlag KG

KommentarKlarheit zur Verlegung von Arztstellen zwischen MVZ

2015 regelte das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, dass Arztstellen zwischen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) verlegt werden können. Fast fünf Jahre hat es gedauert, bis nun das Bundessozialgericht die vom Gesetzgeber verfolgten Intentionen klargestellt hat und damit wieder für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgt (Urteil vom 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R -).

Stephan Porten
Privat
Dr. Stephan Porten ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht. Er ist Fachautor mehrere Bücher zu Honorarärzten und zahlreicher Fachveröffentlichungen zum Thema Sozialversicherung.

Gerade für Krankenhäuser ist die Entscheidung im Ergebnis erfreulich. Zwar war bis zu dieser Entscheidung klar, dass eine Sitzverlegung zwischen zwei MVZ möglich war, die unter dem Dach einer Trägergesellschaft vereint waren. Die Zulassungsausschüsse beurteilten aber die Frage unterschiedlich, ob es auch möglich sei, Arztstellen zu verlegen, wenn die beiden MVZ jeweils eigene Trägergesellschaften hatten, jedoch die Gesellschafter identisch waren.

Das Sozialgericht Hamburg verneinte dies in der Vorinstanz (Urteil vom 17.4.2019 - S 27 KA 83/18 -). Diese Entscheidung hat das Bundessozialgericht nun korrigiert. Zu den Entscheidungsgründen liegt bisher nur eine Pressemitteilung vor, die allerdings etwas überrascht: Erwartet hätte man, dass das Gericht sich grundsätzlich damit auseinandersetzt, wo die Grenze einer Verlegung zwischen zwei MVZ liegt. Dies dürfte dort liegen, wo es um einen Transfer zwischen unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten geht. Dann geht es nicht mehr um eine Verlegung, sondern um eine Veräußerung oder einen Erwerb. Eine wirtschaftliche Einheit wäre hierbei mehr oder weniger mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft vergleichbar (so z.B. Porten, NZS 2015, 732 ff.). Offenbar scheint das Bundessozialgericht aber einen anderen Denkansatz verfolgt zu haben.

Mehr-MVZ-GmbH vs. Ein-MVZ-GmbH

So gab es in den letzten Jahren zwischen den Zulassungsausschüssen unterschiedliche „Schulen“ zu der Frage, ob eine GmbH nur ein MVZ tragen dürfe oder auch mehrere. Zwar hat das Bundessozialgericht dies 2019 bereits geklärt. Als Folge gibt es aber derzeit immer noch Zulassungsbezirke mit „Mehr-MVZ-GmbHs“ und KV-Bezirke nur mit „Ein-MVZ-GmbHs“. MVZs in Bezirken mit einem Zulassungsausschuss, der nur ein MVZ je GmbH zuließ, hätten aber einen Nachteil, wenn man eine Verlegung nur bei Träger-, nicht aber bei Gesellschafteridentität durchführen dürfe – und diese widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Vertretbar ist das – aber eigentlich nicht die Kernfrage.

Was wäre zum Beispiel, wenn eine MVZ-GmbH als Tochter einer anderen MVZ-GmbH gegründet wurde? Dann wären die Träger und deren Gesellschafter unterschiedlich und dennoch würde es sich eigentlich nicht um eine Veräußerung, sondern weiterhin um eine Verlegung innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit handeln. Vielleicht bringen die ausgearbeiteten Gründe des Bundessozialgerichts insoweit noch grundsätzlichere Klärung.

Politische Grundsatzfrage

Die neue Rechtsprechung ist eine weitere Grundsatzentscheidung zu MVZ. Es ist eine von vielen. Inzwischen werden die Zeitabstände zwischen den Grundsatzentscheidungen immer kürzer. Das belegt, wie sehr das Recht der Medizinischen Versorgungszentren dogmatisch, und vielleicht auch politisch oder sogar weltanschaulich aufgeladen ist. In der nun aufgehobenen Entscheidung des SG Hamburg ist zu lesen, dass die A. GmbH die Gesellschafter beider MVZ-GmbHs war, eine Private-Equity-Gesellschaft sei, deren Geschäftszweck es sei, „die übernommenen Unternehmen möglichst schnell mit hohem Gewinn wieder zu verkaufen.“ Es gelte daher Gefahren für die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen entgegenzuwirken.

Von einer „blinden Justitia“ kann man bei solchen Gedankengängen nicht mehr sprechen. Ob und wie man im Gesundheitswesen mit Investoren umgehen will, ist wirklich eine Grundsatzfrage, aber eben eine politische, die weder in den Untiefen des Zulassungsrechts noch durch das Bundessozialgericht entschieden werden sollte.

Sortierung
  • Derzeit sind noch keine Kommentare vorhanden. Schreiben Sie den ersten Kommentar!

    Jetzt einloggen