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RechtsgutachtenUrteil über Erwerbserlaubnis von Medikamenten zur Selbsttötung nicht haltbar

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte im März bestimmt, dass in Sonderfällen eine Erwerbserlaubnis für Medikamente zur Selbsttötung erteilt werden müsse. Ein Rechtsgutachten des Bundesinstituts für Arzneimittel widerspricht diesem Urteil.

Medikamente
Foto: Fotolia (Alexander Raths)
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Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 2. März 2017 in einem Verfahren geurteilt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in extremen Ausnahmesituationen den Kauf von Medikamenten zur Selbsttötung gestatten muss. Aufgrund der aufsehenerregenden Tragweite dieses Urteils hat das BfArM den Verfassungsrechtler und ehemaligen Bundesverfassungsrichter Prof. Di Fabio um die Erstellung eines Gutachtens gebeten.

Im Gutachten kommt Prof. Di Fabio u.a. zu folgenden Schlussfolgerungen (Auszug):

„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 erweist sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es fehlt bei der verweigerten Befreiung vom gesetzlich angeordneten Erwerbsverbot an einem zurechenbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Sterbewilligen. Es besteht darüber hinaus auch keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen.“

„Mit seiner Gesetzesinterpretation des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG setzt das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Willens des Gesetzgebers seinen eigenen rechtspolitischen Willen. Darin ist ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG niedergelegte Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes zu sehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts greift in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers ein.“

„Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Mittel zu verweigern, wenn er in einer ‚Assistenz‘ zur Selbsttötung zugleich Gefahren einer künftig entstehenden Routine zur Verabreichung tödlich wirkender Substanzen bis hin zur gesellschaftlichen Erwartung des Suizids erkennt, und damit einer künftigen Würdegefährdung in anderen Kontexten entgegenwirken will.“

Das Rechtsgutachten werde nun mit Blick auf das künftige Verfahren im BfArM geprüft, heißt es seitens des BfArM.

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