
Am Ende sind es drei knappe Absätze, in denen Stefanie Stoff-Ahnis, Dr. Gerald Gaß und Dr. Andreas Gassen dem Bundesgesundheitsminister das Scheitern per Brief kundtun: „Es konnte kein Konsens für eine vollständige Vereinbarung zur Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V erzielt werden“, schreibt das Trio. Will sagen: Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben ihre Verhandlungen über die geplanten Hybrid-DRG für gescheitert erklärt.
Stichtag war der 31. März. Bis zu diesem Datum – so wollte es das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) – hätten die drei Organe der Selbstverwaltung die Hybrid-DRG vereinbaren müssen. Es geht um Leistungen des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (AOP) nach Paragraf 115b, die bislang überwiegend stationär erfolgen. Die künftige spezielle sektorengleiche Vergütung soll unabhängig davon gezahlt werden, ob der Eingriff ambulant oder stationär erfolgt.
Ministerium kann per Rechtsverordnung entscheiden
Nun, da die Verhandlungspartner keine fristgerechte Einigung erreicht haben, ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am Zug und kann tätig werden: Laut Absatz 4 des besagten Gesetzes-Paragrafen ist das BMG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vergütung und die in den Hybrid-DRG enthaltenen Leistungen zu bestimmen.
Bei der Vorbereitung dieser Rechtsverordnung – das versichern Stoff-Ahnis, Gaß und Gassen in ihrem Brief an das Ministerium – „stehen Ihnen die unterzeichnenden Vertragsparteien jederzeit zur Verfügung“.
Dem Eingeständnis des Scheiterns seien in den vergangenen Monaten ausführliche Beratungen der drei Verbände über eine Vereinbarung vorausgegangen, heißt es in dem Brief ebenfalls. Nur der nötige Konsens habe sich nicht erzielen lassen. Lediglich zu „einzelnen eher technischen Aspekten einer Vereinbarung“ – zumindest das – hätten die Vertragsparteien einvernehmlich Formulierungen erarbeitet, schreibt das Trio.
DKG: Zu kurze Frist des Gesetzgebers
Die DKG bedauere das Scheitern der Verhandlungen, erklärt ihr Vorstandsvorsitzender Gaß. Man müsse aber auch feststellen, „dass der Gesetzgeber die Selbstverwaltung mit diesem Auftrag und seiner kurzen Fristsetzung sehr stark unter Druck gesetzt hat“. Die Einführung komplexer ambulanter Versorgung am Krankenhaus sei für die Kliniken ein extrem wichtiges Projekt, betont Gaß. Sie sei die Basis für eine grundlegende Weichenstellung der zukünftigen Versorgungsstrukturen.
Es muss umgehend eine neue Rechtsgrundlage für Hybrid-DRG geschaffen werden.
„Deshalb sollte die eilig im Rahmen des Pflegepersonalentlastungsgesetzes verordnete Einführung von Hybrid-DRGs im § 115f SGB V nicht losgelöst von der großen Krankenhausfinanzierungsreform durchgepeitscht werden“, mahnt der DKG-Chef. Es müsse umgehend eine neue Rechtsgrundlage für Hybrid-DRG geschaffen werden. „Nur so kann dauerhaft das ambulante Potenzial der Krankenhäuser für die Versorgung der Patienten genutzt werden“, sagt Gaß, und der Aufbau ineffizienter Doppelstrukturen vor den Toren der Krankenhäuser lasse sich vermeiden.
KBV: „Erneut eine Chance vertan“
Aus Sicht von KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen wurde mit den gescheiterten Verhandlungen „erneut eine Chance vertan, die Ambulantisierung stationärer Leistungen, die eigentlich ambulant vorgenommen werden können, voranzutreiben“. Die DKG und der GKV-Spitzenverband hätten kein ernsthaftes Interesse gezeigt, bei der Frage zügig voranzukommen, kritisiert Gassen.
Man habe erwartet, „dass zumindest der GKV-Spitzenverband nicht einseitig die Interessen der Krankenhäuser im Blick hat“, ärgert sich der KBV-Chef. Vorschläge, wie die Belange beider Sektoren berücksichtigt werden könnten, seien nicht aufgegriffen worden. Die unterschiedlichen Positionen betrafen demnach sowohl Umfang und Zeitpunkt der Ambulantisierung als auch den Inhalt der sektorengleichen Fallpauschalen. Zudem sei die Höhe der Pauschalen ein weiterer Knackpunkt gewesen.
Man kann die DRG nicht einfach dem vertragsärztlichen Sektor überstülpen.
Unter anderem habe der Vorschlag der Kassenärzte deutlich mehr Operationen aus verschiedenen Leistungsbereichen umfasst, die ab April mit den neuen Fallpauschalen hätten vergütet werden können, so die KBV. Die Vereinigung habe die Leistungen entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – hohe Fallzahl im Krankenhaus, kurze Verweildauer und geringer klinischer Komplexitätsgrad – ausgewählt. Dagegen hätten die Kassen und die DKG „nur mit einem sehr eng begrenzten Leistungsspektrum im Sinne eines Pilotversuchs“ starten wollen.
Grundsätzlich hätten GKV und DKG darauf beharrt, die DRG-Systematik der Krankenhäuser beizubehalten, kritisiert Gassen. Jedoch könne man dem vertragsärztlichen Sektor die DRG „nicht einfach überstülpen“, so der KBV-Chef: „Wir brauchen eine Lösung, die beide Sektoren verbindet.“





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