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NotfallmedizinerWeitere Fachgesellschaften warnen vor Gesetzentwurf zur Notfallversorgung

Die Deutsche Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin (DGINA) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) warnen vor dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung.

Notfall
Hanmaomin/stock.adobe.com
Symbolfoto

Anfang November 2020 haben bereits die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD) scharfe Kritik am Referentenentwurf zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung geäußert. Nun melden sich auch die notfallmedizinischen Fachgesellschaften, DGINA und DIVI, mit ihren Bedenken zu Wort. Nach ihrer Ansicht ist das geplante Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz voller Mängel. Beide Fachgesellschaften kritisieren insbesondere die geplanten Änderungen zur Ersteinschätzung von Notfallpatienten, die zukünftig von der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert werden soll – auch in Krankenhäusern.

In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass alle Notfallpatienten zunächst mithilfe einer Software ersteingeschätzt werden. Diese „Triage-Software“, die von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bestimmt wird, soll unter anderem darüber entscheiden, ob ein Notfall ambulant oder stationär behandelt wird – noch bevor die Betroffenen ärztlich untersucht wurden. Aufgrund dieser Ersteinschätzung könnten Patienten auch ohne vorherige ärztliche Beurteilung in eine Versorgungseinheit außerhalb des Krankenhauses verwiesen werden.

DGINA-Präsident Martin Pin erklärt: „Eine ‚Ersteinschätzungs-Software‘ der KV kann und darf nicht den ärztlichen Kontakt und die ärztliche Untersuchung ersetzen. Wenn Notfälle aufgrund dieser Ersteinschätzung weggeschickt werden, kann dies für die Betroffenen möglicherweise lebensbedrohliche Folgen haben.“ So heißt es auch in der Stellungnahme der DIVI gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium: „Die obligate Verbindung des Einsatzes eines Ersteinschätzungssystems mit der Leistungsvergütung geht an der Realität vorbei, da eine sichere ex ante Zuordnung der Dringlichkeit der Behandlungsnotwendigkeit in zahlreichen Fällen unmittelbar bei Eintreffen der Patienten nicht sicher möglich ist.“

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