
Dass es eine Krankenhaushausreform braucht, ist unter allen Akteuren des Gesundheitswesens längst unstrittig. Zu viele Krankenhäuser befinden sich in wirtschaftlicher Schieflage. Die Frage ist: Wie kann eine flächendeckende und auskömmliche medizinische Versorgung gewährleistet werden? Welche Änderungen es im Detail braucht, darüber sind sich die Länder und die Bundesregierung jedoch nicht einig. Konkrete Vorschläge zur Anpassung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) hat der Bundesrat am 5. Juli diskutiert und eine umfassende Stellungnahme beschlossen.
Die Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), Kerstin von der Decken, betont: „Deutschland braucht eine Reform der Krankenhausfinanzierung (Bundeszuständigkeit) und eine Reform der Krankenhausstrukturen (Länderzuständigkeit). Nur mit einer gelungenen Doppel-Reform werden wir die demographischen wie finanziellen Herausforderungen meistern.“
Die Krankenhausreform darf nicht durch ein inhaltlich unzureichendes, handwerklich schlecht gemachtes, überstürztes und verfassungswidriges Gesetz geregelt werden.
Nach 13 Bund-Länder-Treffen auf Ministerebene stößt den Bundesländern sauer auf, dass das Bundesgesundheitsministerium keinen gemeinsam erarbeiteten Gesetzesentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht hat. Der als Einspruchsgesetz deklarierte Gesetzesentwurf von Karl Lauterbach berücksichtige die Forderungen in weiten Teilen nicht und trifft daher auf massiven Widerstand aller 16 Länder. Hinzu kommt, dass die gemeinsame Stellungnahme aller 16 Länder zum Referentenentwurf am 30. April unberücksichtigt blieb. Die Fronten bleiben verhärtet.
Für was die Länder sich einsetzen
In den Augen der Bundesländer braucht es dringend einer grundsätzlichen Überarbeitung der im KHVVG-Entwurf vorgesehenen Vergüstungssystematik. Konkret soll eine Überbrückungsfinanzierung bis zum Wirken der Reform her. Auch sei eine echte, d.h. fallzahlenunabhängige Vorhaltevergütung notwendig.Wie die Gesundheitsministerkonferenz mitteilte, sei die vorgesehene Finanzierung mittelbar fallzahlenabhängig, bietet den Krankenhäusern allerdings gerade nicht die für die Sicherung der Grund- und Notfallversorgung benötigte finanzielle Stabilität.
Weiterhin sprechen sich die Länder für eine konkrete praxisnahe und auskömmlich finanzierte Regelung für die sektorenübergreifenden Versorger aus. Diese müsste zeitnah weiterentwickelt werden. Sie warnen: Der aktuelle Entwurf „bedrohe bestehende, erfolgreiche ambulant-stationäre Einrichtungen“. Ebenso müss eine praxisgerechte Definition der Fachkliniken her. Diese kämen im Entwurf bisher noch gar nicht vor. Fachkliniken müssten alle – neben ihren speziellen – die Leistungsgruppen Innere, Chirurgie und intensiv vorhalten.
Darüber hinaus plädiert der Bundesrat für:
- Keine Mindestvorhaltezahlen (zusätzlich zu den Mindestmengen des GBA)
- Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben sollten nicht nur durch Universitätsklinika, sondern auch durch andere große Krankenhäuser wahrgenommen werden.
- Bürokratische Mehrbelastungen und Doppelstrukturen sind zu vermeiden und müssten endlich abgebaut werden. Die Länder monieren, dass der KHVVG-Entwurf zu einem Drittel aus Prüf- und Meldepflichten besteht.
- Die im Entwurf vorgesehenen Fristen müssen insgesamt verlängert werden, unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Überarbeitung der Krankenhauspläne und Krankenhausgesetze der Länder.
- Last but not least müsse endlich eine Auswirkungsanalyse vor der Verabschiedung des KHVVG her. „Die Verabschiedung einer so weitreichenden Reform ohne eine vorherige Prüfung ihrer Folgen wäre verantwortungslos.“
Kerstin von der Decken fasst zusammen: „Die Krankenhausreform darf nicht durch ein inhaltlich unzureichendes, handwerklich schlecht gemachtes, überstürztes und verfassungswidriges Gesetz geregelt werden. Ich appelliere an die Bundestagsfraktionen, den Entwurf grundlegend zu ändern.“
Wie geht es weiter?
Im nächsten Schritt wird die Stellungnahme des Bundesrates über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Die Abgeordneten werden anschließend über das KHVVG in den entsprechenden Ausschüssen beraten. Nach Verabschiedung in zweiter und dritter Lesung kommt das Gesetz noch einmal zur abschließenden Beratung im sogenannten zweiten Durchgang in den Bundesrat.





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