
Das hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am Dienstag entschieden und damit die Rechtsprechung des BAG geändert. Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der hatte den Sonderstatus der Schwestern im November 2016 nicht anerkannt, die Entscheidung aber den deutschen Richtern übertragen. Bisher galten die Schwestern als Vereinsmitglieder, nun als Arbeitnehmer. Damit fallen sie unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das die Einsatzdauer ab dem 1. April 2017 auf maximal 18 Monate begrenzt.
Die DRK-Schwestern sind bundesweit in 33 Schwesternschaften beim DRK organisiert. Einige Tausend arbeiten in DRK-Einrichtungen, 18.000 werden nach Angaben ihres Verbands über spezielle Vereinbarungen dauerhaft in anderen Krankenhäusern in ihren Pflegeberufen eingesetzt. Die Schwesternschaften überlassen quasi öffentlichen oder privaten Kliniken ihre Vereinsmitglieder. Sie bekommen dafür ein Entgelt, das die Personal- und Verwaltungskosten umfasst.
Verdi begrüßt die Entscheidung
Der Verband der Schwesternschaften beim DRK bedauerte, dass das BAG Teile seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung zu den DRK-Schwestern revidiert habe. Die Gewerkschaft Verdi dagegen begrüßte die Entscheidung, nach der Rotkreuz-Schwestern unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen.
Verdi erwartet, dass die dauerhafte Ausleihe an Kliniken außerhalb des DRK nun beendet wird. "DRK-Schwestern müssen in Zukunft mit den Beschäftigten der Einsatzbetriebe gleichgestellt - oder noch besser - in diese Betriebe übernommen werden", erklärte Verdi-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler.
Das DRK hat vorgebaut
Wegen der Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidung für die Schwesternschaften und die Patientenbetreuung verständigten sich DRK und Bundesarbeitsministerium Ende vergangener Woche auf eine Sonderregelung zur Einsatzdauer der Schwestern. Damit sie zeitlich nicht begrenzt werden muss, soll das DRK-Gesetz ergänzt werden, heißt es in einer Mitteilung. Der Verband der Schwesternschaften sprach von einem Kompromiss. Durch die zugesagte Ausnahmeregelung wäre auch künftig ein unbefristeter Einsatz der Schwestern in anderen Kliniken möglich. Das kritisierte Sylvia Bühler als abwegig und nicht konform mit EU-Recht.
Die Ruhrlandklinik hat geklagt
Ins Rollen gebracht hat die juristische Neubewertung der Betriebsrat der Ruhrlandklinik in Essen. Er verweigerte seine Zustimmung, eine DRK-Schwester auf unbestimmte Zeit im Pflegedienst zu beschäftigen. Er sah darin einen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Klinik zog wegen der verweigerten Betriebsratszustimmung vor Gericht - und gewann in den ersten beiden Instanzen. 2015 landete der Fall dann vor dem BAG, das schließlich den EuGH anrief.



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