
Nach §219a betreibt sie Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch. So entschieden jedenfalls die Richter des Amtsgerichts Gießen am heutigen Vormittag. Der Fall hat bundesweit für Aufsehen gesorgt und die Debatte um den seit 1933 bestehenden Paragraphen erneut entfacht.
Dafür dass sie neben anderen medizinischen Dienstleistungen auch den Schwangerschaftsabbruch auf Ihrer Website aufgelistet hat, muss Hänel 6000 Euro Geldstrafe zahlen. "Der Gesetzgeber möchte nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache", begründete die Vorsitzende Richterin das Urteil. Bei einer Abtreibung handele es sich nicht um eine normale Leistung wie beim Herausnehmen eines Blinddarms. Das Gericht entsprach mit dem Urteil der Forderung des Staatsanwalts.
Die Verteidigerin der Ärztin hatte vor Gericht erklärt, dass ihre Mandantin lediglich informiert habe, aber keine «appellative Werbung» auf ihrer Internetseite betrieben habe. Die Anwältin kündigte an, das Urteil mit einer Revision anfechten zu wollen: "Ich konnte mir nicht vorstellen, dass eine Richterin den Unterschied von Information und Werbung nicht kennt", sagte die Verteidigerin nach dem Urteil.
In Gießen zeigten sich viele solidarisch mit der angeklagten Ärztin - es kam zu einer Spontandemonstration. Kristina Hänel selbst sagt: "Ich mache das nicht, damit Frauen zu mir kommen. Die kommen sowieso. Ich brauche das nicht." Gegen das Urteil will sie Revision einlegen.



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