Die Frau hatte auf einer Warteliste für Spendernieren gestanden. Als es zum Streit mit dem Chirurgen kam, stufte dieser daraufhin die Frau als "nicht transplantabel" ein, weil eine "vertrauensvolle Behandlung nicht mehr möglich" sei. Weil Patienten mit dieser Einstufung bei der Organvergabe nicht berücksichtigt werden, klagte die Frau. Zu einer Entscheidung der Verwaltungsgerichte kam es jedoch nicht mehr, weil die Frau inzwischen in einer anderen Klinik eine neue Niere bekommen hatte.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz, die die Verfassungsklage unterstützt hat, kritisiert dies als Beispiel dafür, dass Patienten auf der Warteliste nicht die vollen Bürgerrechte und keinen wirksamen Rechtsschutz bekämen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist an der Abweisung der Klage durch die Verwaltungsgerichte aber nichts auszusetzen, wie am Freitag mitgeteilt wurde. (Az. 1 BvR 1705/15)


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