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Arzt muss konsequent bleibenPatientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung

Auch wenn ein Patient ausdrücklich eine Behandlung wünscht, die gegen medizinische Standards verstößt, muss ein Arzt das ablehnen. Behandelt er den Patienten trotzdem wider besseren Wissens falsch, muss er für Fehler haften, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Mit dem Urteil (Az.: 26 U 116/14) gab das Gericht in zweiter Instanz einer 50-jährigen Frau aus Herne Recht, die ihren Zahnarzt auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt hatte. Die Patientin war 2010 mit dem Wunsch nach einer Sanierung ihrer Vorderzähne zu dem Arzt in Herne gekommen. Der Zahnmediziner stellte jedoch eine Störung ihrer Kiefergelenke fest, die er zuerst behandeln wollte. Von dieser fachgerechten Therapie ließ er sich dann abbringen, weil die Patientin zunächst die Behandlung der Frontzähne verlangte. Die Kieferprobleme blieben unbehandelt und wurden durch die verfrühte Zahnsanierung schmerzhaft.

Mit dem rechtskräftigen Urteil gab das Oberlandesgericht der Klägerin in der Sache Recht. Dass der Zahnarzt die Patientin über die möglichen Folgen informiert habe, rechtfertige die Fehlbehandlung nicht. Ob die Klägerin tatsächlich die geforderten 25.000 Euro Schmerzensgeld sowie mehr als 20.000 Euro Schadenersatz erhält, wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.

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