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Kartellamts-VetoVerbotener Uniklinik-Verbund landet vor Gericht

Die vom Bundeskartellamt untersagte Fusion der Unikliniken Mannheim und Heidelberg wird wohl das Oberlandesgericht beschäftigen. Die Häuser wollen gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Frist dafür endet demnächst.

Uniklinikum Heidelberg
UKHD
Das Uniklinikum Heidelberg soll mit dem Uniklinikum Mannheim fusionieren.

Die Universitätskliniken Mannheim und Heidelberg geben nicht klein bei: Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Mannheim halten an dem geplanten, aber vom Bundeskartellamt untersagten Verbund der beiden Standorte fest. Die Häuser und ihre Rechtsanwälte hätten beschlossen, gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzureichen, teilte eine Sprecherin des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg mit. Da das Kartellamt in Nordrhein-Westfalen sitzt, ist das Düsseldorfer Gericht zuständig.

Die Beschwerde müsse bis zum 26. August eingereicht werden, heißt es weiter. Eine Begründung könne dann binnen eines Monats nachgeliefert werden. „Die Argumente in dieser Begründung werden auf der detaillierten Analyse des 230 Seiten langen Untersagungsbeschlusses beruhen“, erklärte die Sprecherin. Diese Analyse durch die Kliniken und ihre Rechtsberater laufe noch. 

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Das Land Baden-Württemberg ist Träger der Uniklinik Heidelberg, die Stadt Mannheim Trägerin der örtlichen Universitätsklinik. Beide Seiten streben einen Klinik-Verbund an, um den hochdefizitären Standort Mannheim zu erhalten. Auch darüber hinaus versprechen sie sich Vorzüge, etwa im Bereich Forschung und der Gesundheitsversorgung in der Region.

Nach einem monatelangen Prüfverfahren hatte das Kartellamt jedoch Ende Juli mitgeteilt, dass die zu erwartenden Nachteile eines solchen Verbundes vor allem für Patientinnen und Patienten die möglichen Vorteile überwiegen. So hieß es, dass der Qualitätswettbewerb zwischen Kliniken schrumpfen und in manchen Fachbereichen gänzlich wegfallen würde.

Das Land setzt in der Folge, wie berichtet, auf eine sogenannte Ministererlaubnis des Bundeswirtschaftsministeriums. Aber auch der Rechtsweg gegen die Entscheidung der Kartellwächter ist möglich.  

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