
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen gebilligt. Kurz vor der Sitzung hatten das Bundesgesundheitsministerium noch ein großes Paket mit Änderungsanträgen zum bisherigen Gesetzentwurf eingebracht. Alle 32 Änderungsanträge wurden mit den Stimmen der Koalitionsparteien angenommen, Union und Linke stimmten dagegen, die AfD-Fraktion enthielt sich. Am 2. Dezember 2022 soll der Gesetzentwurf im Bundestag verabschiedet werden.
Hauptziel des geplanten Gesetzes ist eine schnelle Entlastung der Pflegekräfte im Krankenhaus. Bevor es zu der erwarteten großen Reform in der Krankenhausversorgung kommt, soll in einer Übergangsphase mit der Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) ein Instrument zur Personalbemessung eingeführt werden, was schwerpunktmäßig die Pflegekräfte entlasten soll. Die PPR 2.0 wurde von dem Deutschen Pflegerat (DPR), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Gewerkschaft Verdi entwickelt. Sie soll ab 2023 in drei Stufen eingeführt werden, ab 2025 soll sie für Krankenhäuser verbindlich sein. Ab diesem Zeitpunkt können Kliniken auch sanktioniert werden, wenn sie die Vorgaben nicht einhalten.
Ergänzungen im Gesetzentwurf
Neu in dem Gesetzentwurf ist, dass Krankenhäuser, die bereits über einen Entlastungstarifvertrag mit verbindlichen Vorgaben zur Mindestpersonalbesetzung auf bettenführenden Stationen verfügen (wie z.B. die Berliner Charité), von der Anwendung der PPR 2.0 absehen können. Diese Regelung wurde bei den Ausschussberatungen jetzt gestrichen, um eine bundesweite Anwendung und Vergleichbarkeit der Bemessungsverfahren sicherzustellen.
Zur Entlastung des Pflegepersonals soll auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Einführung von stationären Tagesbehandlungen führen. Ziel ist, die Zahl der Übernachtungen im Krankenhaus zu senken und auf diese Weise Abhilfe zu schaffen. Die Argumentation von Bundesgesundheitsminister Prof Karl. Lauterbach (SPD): Wenn in Nachtschichten weniger Patienten betreut werden müssten, würde das zu mehr Kapazitäten beim Pflegepersonal führen. Diese Argumentation war aus Sicht von Kritikern doch zu einfach. So wurde von Krankenhausseite vielfach bemängelt, dass trotz der Einführung der stationären Tagesbehandlungen die Stationen nachts ja nicht geschlossen werden könnten – und damit die erhoffte Personalentlastung keine wäre. Stattdessen würde aber der Dokumentationsaufwand steigen, befürchten die Häuser.
Nachbesserungen durch das Ministerium
Im Detail besserte das Ministerium bei einigen Punkten durchaus nach. So soll der Dokumentationsaufwand reduziert werden. Zudem war ursprünglich vorgesehen, das im SGB V der neue Paragraf 115e geschaffen werden sollte, wonach die tagesstationäre Behandlung „eine mindestens sechsstündige ärztliche oder pflegerische Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus umfasst.“ Diese Mindestvorgabe wurde nun abgemildert. Nun heißt es: „Die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus.“
Ebenfalls beschlossen wurde, ab Januar 2023 eine sektorengleiche Vergütung im Sinne von Hybrid-DRGs insbesondere für ambulante Operationen einzuführen. Zudem sieht der Gesetzentwurf nun auch einige neue Regelungen zur finanziellen Stärkung der Pädiatrie und der Geburtshilfe vor. Zur Finanzierung der Pädiatrie sollen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im kommenden Jahr und 2024 jeweils 270 Millionen Euro fließen. Aus der gleichen Reserve werden 2023 und 2024 108 Millionen Euro für die Geburtshilfe bereitgestellt, der Aufwand für Hebammen wird ab 2025 025 vollständig im Pflegebudget berücksichtigt.





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