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BundesgesundheitsministeriumGesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung beschlossen

Mehr Qualität und Transparenz, bessere Leistungen und stärkere Vernetzung in der Versorgung. Das sind die Ziele des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), der am Mittwoch beschlossen wurde.

Ein blauer Ordner mit der Beschriftung "Verordnungen" liegt auf einem gelben Ordner mit der Beschriftung "Richtlinien". Davor liegt ein grauer Kugelschreiber.
Zerbor/stock.adobe.com
Symbolfoto

Für die Krankenhäuser soll eine umfassende Qualitätsoffensive gestartet werden und die Versicherten sollen von verbesserten Leistungen profitieren. „Gerade in der Pandemie ist es wichtig, unser Gesundheitssystem zu stärken und zukunftsfähig zu machen“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Eine erste Reaktion auf den Beschluss des Kabinetts gab es bereits von Seiten der Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser e.V. (AKG), die den Entwurf zum GVGW unterstützt

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

  • die Vorgaben für die Festlegung von Mindestmengen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sowie zur Prognosedarlegung werden geschärft: Der G-BA muss seine Beratungen in zwei Jahren durchführen. Die Befugnis des G-BA und der Länder, Ausnahmeregelungen vorzusehen, wird aufgehoben.
  • Patientenbefragungen werden weiterentwickelt: verstärkte Entwicklung digitaler Patientenbefragung, Berücksichtigung nationaler und internationaler Befragungsinstrumente sowie Beauftragung des G-BA zur Entwicklung barrierefreier Patientenbefragungen
  • Qualitätsverträge ersetzen die bisherigen Qualitätszu- und -abschläge: Verpflichtung des G-BA, bis Ende des Jahres 2023 vier weitere Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, bei denen die Qualitätsverträge erprobt werden. Außerdem Vorgabe eines jährlichen Ausgabevolumens pro Versichertem, um eine ausreichende Anzahl von Verträgen zu erreichen, sowie Beauftragung des G-BA, kontinuierlich eine Übersicht über die abgeschlossenen Verträge zu veröffentlichen. Weiterhin Konkretisierung der Evaluationsverpflichtung des G-BA mit Empfehlungen bis Herbst 2029.
  • Refinanzierungsmöglichkeit der Krankenhäuser zur Qualitätssicherung wird verbessert: Klinische Sektionen zur Qualitätssicherung können künftig verlässlich und planbar über den Zuschlag für klinische Sektionen in angemessener Höhe refinanziert werden.
  • Einrichtungsbezogene Vergleiche im ambulanten und stationären Versorgungsbereich sowie von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden künftig veröffentlicht.

Entlastung der ambulanten Notfallversorgung

Es wird ein einheitliches Ersteinschätzungsverfahren für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus eingeführt, die Anwendung dieses Verfahrens gilt künftig als Voraussetzung für die Abrechnung ambulanter Notfallleistungen. Darüber hinaus wird der Zugang zur Terminvermittlung durch die Terminservicestellen nach Vorstellung in der Notfallambulanz dadurch erleichtert, in dem keine Überweisung mehr erforderlich ist.

Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung

Krankenkassen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zahlen und sich gemeinsam mit kommunalen Trägern der Daseinsvorsorge an dem Aufbau und der Förderung von bedarfsgerechten, regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen. Die ambulante Kinderhospizarbeit wird dadurch gestärkt, dass künftig eine gesonderte Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche abzuschließen ist.

Weitere wichtige Regelungen

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung wird für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im SGB V verpflichtend geregelt. Wichtige Gesundheitsstatistiken werden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und weiterentwickelt. Die Modellklauseln zur Erprobung von akademischen Ausbildungsangeboten in der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie werden bis Ende 2026 verlängert.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium.

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