
Die Notfallreform ist beschlossene Sache. Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung ist heute durch das Bundeskabinett verabschiedet worden. Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mitteilt, sei das Ziel, „Hilfesuchende im Akut- und Notfall schneller in die passende Behandlung zu vermitteln und Notfalleinrichtungen effizienter zu nutzen“. Dazu beitragen sollen „Akutleitstellen“, in denen ärztliches Personal telefonisch oder per Video berät, sowie Integrierte Notfallzentren (INZ) an Krankenhäusern, in denen Notdienstpraxen und Notaufnahmen eng zusammenarbeiten und künftig auch mit niedergelassenen Praxen kooperieren.
Was die Reform konkret vorsieht
Rund um die Uhr erreichbare Akutleitstellen
Sie sind für die Vermittlung akuter Fälle zuständig und weiterhin unter der Rufnummer 116117 erreichbar. In den Aufgabenbereich der Akutleitstellen fällt damit auch die Beurteilung der Behandlungsdringlichkeit, die anhand eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens ermittelt wird. Anschließend erfolgt die Vermittlung in die passende Behandlung. Während der Sprechstundenzeiten werden Hilfesuchende vorranging in die vertragsärztlichen Praxen gesteuert.
Die Rufnummern 112 und 116117 arbeiten auf Initiative der Rettungsleitstellen (Notrufnummer 112) künftig verbindlich zusammen und müssen sich digital vernetzen, um eine medienbruchfrei Übermittelt von Patientendaten zu ermöglichen. Zudem stehen unter der Rufnummer 116117 für Akutfälle flächendeckend rund um die Uhr telemedizinische und aufsuchende Notdienste zur medizinischen Erstversorgung zur Verfügung. Anrufende können nach einer standardisierten Ersteinschätzung durch Ärztinnen und Ärzte (auch durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin) telefonisch oder per Videosprechstunde behandelt werden. Sofern möglich, soll dies fallabschließend erfolgen. Da nicht alle Patienten mobil genug sind die Akutleitstellen selbst aufzusuchen, ist die Installation eines durchgängig bereitzustellenden aufsuchenden Dienstes geplant. Dafür wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) konkretisiert.
Integrierte Notfallzentren (INZ) als zentrale Anlaufstellen
Die Notfallreform sieht vor, flächendeckend Integrierte Notfallzentren aufzubauen, die rund um die Uhr als zentrale Anlaufstelle für die medizinische Erstversorgung fungieren. Sie bestehen im oder an einem Krankenhausstandort und vereinigen die Notaufnahme des Krankenhauses, eine Notdienstpraxis der KVen und eine zentrale Einschätzungsstelle, die digital miteinander vernetzt sind. Krankenhäuser und KVen arbeiten dort verbindlich zusammen.
Notdienstpraxen in INZ müssen gesetzlich festgelegte Mindestöffnungszeiten einhalten, insbesondere abends und an Wochenenden. Zusätzlich sollen zu den vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten – wenn die Notdienstpraxis nicht geöffnet hat – in der Nähe liegende niedergelassene Praxen angebunden werden, die als „Kooperationspraxen“ Patientinnen und Patienten ambulant behandeln. Nur wenn keine Notdienstpraxis oder Kooperationspraxis offen hat, soll eine Akut- und Notfallversorgung durch die Notaufnahme des Krankenhauses erfolgen.
Die gemeinsame Ersteinschätzungsstelle steuert Hilfesuchende auf Basis eines standardisierten Verfahrens in die passende Versorgung (Notdienstpraxis oder Notaufnahme des Krankenhauses). Zur Akutversorgung von Kindern und Jugendlichen können spezielle Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) eingerichtet werden. INZ müssen zudem zumindest eine telemedizinische Unterstützung durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleisten. Es obliegt den Selbstverwaltungspartnern die Standorte für INZ zu bestimmen. Die Länder entscheiden dort, wo sich die Selbstverwaltungspartner nicht auf einen Ort einigen können.
Es ist eine verbindliche paritätische Finanzierung der Strukturen des Notdienstes zwischen KVen und gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen sich in Höhe von sieben Prozent des von der GKV bereitgestellten Betrags beteiligen. Über die Höhe des Fördervolumens ist Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung herzustellen.
Rettungsdienstreform noch in Arbeit
Das BMG arbeitet aktuell bereits an den Inhalten für eine Reform des Rettungsdienstes. Diese sollen im parlamentarischen Verfahren Teil der Notfallreform werden:
- Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenständiger Leistungsbereich in SGB V.
- Der Rettungsdienst soll mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur digital vernetzt werden.
- Anvisiert werden bundesweit gleichwertige Mindeststandards im Rettungsdienst, inkl. Prozessen, die die Entwicklung von bundesweit einheitlichen Rahmenvorgaben für die Leistungserbringung der Rettungsdienste unter Einbeziehung aller Akteure und der Länder sicherstellen.






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