
Zum 1. Januar 2021 ist das SanInsFoGin Kraft getreten, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Mit dem darin enthaltenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist auch der sogenannte vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen im deutschen Recht umgesetzt.
Herr Dr. Eckert, wie profitieren Krankenhäuser von dem neuen Gesetz?
Es bietet auch für Kliniken einige zusätzliche Werkzeuge, in erster Linie für die finanzwirtschaftliche Sanierung. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit können Häuser jetzt frühzeitig ein Restrukturierungsverfahren einleiten – ohne dafür ein Insolvenzverfahren eröffnen zu müssen. Vielfach wird es nicht einmal nötig sein, ein Gericht einzuschalten. Das kann im positiven Fall dazu führen, dass potenzielle Problemfälle deutlich früher mit der notwendigen Sanierung beginnen, weil ihnen das Stigma eines offiziellen Insolvenzverfahrens erspart bleibt.
Wie steht es dabei um die Forderungen der Gläubiger?
Die Neuerungen machen einen außergerichtlichen Vergleich möglich, dem nicht mehr zwingend alle betroffenen Gläubiger zustimmen müssen. Es reicht aus, wenn eine Mehrheit von 75 Prozent den Sanierungsplan bestätigt. Einzelne Gläubiger können also überstimmt werden und müssen sich dem Votum beugen. Es ist nicht mehr möglich, dass sie das Vorhaben blockieren. Bislang galt, dass für einen außergerichtlichen Vergleich alle Beteiligten zustimmen mussten.
Wie läuft das Verfahren konkret ab?
Die Restrukturierung ist den betroffenen Gläubigern anzuzeigen. Eine Veröffentlichung im Allgemeinen braucht nicht zu erfolgen. Es dürfte in vielen Fällen sinnvoll sein, das Restrukturierungsgericht einzubeziehen, denn dann kann beispielsweise angeordnet werden, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Dauer der Restrukturierung ausgesetzt werden. Den Gläubigern wird der Restrukturierungsplan übermittelt. Er regelt, welche Eingriffe in die Gläubigerrechte vorgesehen sind, um das Restrukturierungsziel zu erreichen. Stimmt die Mehrheit von 75 Prozent der betroffenen Gläubiger zu, kommt der Restrukturierungsplan zustande. Die Regelungen dieses Plans wirken dann auch gegenüber den Gläubigern, die ihm nicht zugestimmt haben.
Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, dass im Rahmen der vorinsolvenzlichen Restrukturierung auch zusätzliche Kündigungsrechte beispielsweise für Dauerschuldverhältnisse enthalten sein sollten. Dies ist nicht in das Gesetz übernommen worden. Kündigungsmöglichkeiten für Miet-, Leasing- oder Dienstverhältnisse sind weiterhin der Insolvenzordnung vorbehalten. Außerdem sah der Entwurf zum StaRUG zunächst vor, dass die Geschäftsleiter die Gläubigerinteressen zu wahren hatten, sobald drohende Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Diese Regelung ist auch entfallen.
Was raten Sie Kliniken?
Die Verantwortlichen sollten genau klären, welche Möglichkeiten für ihr Hausbestehen. Dabei gilt es, besonderes Augenmerk auf die Finanzierung durch Fremdkapitalgeber zu legen. Hier bietet der Restrukturierungsrahmen große Gestaltungsmöglichkeiten.
Welche Kliniken können davon am meisten profitieren?
Das Instrument ist wie gemacht für große und kommunale Häuser mit 500 und mehr Betten, insbesondere wenn sie mit hohen Finanzverbindlichkeiten belastet sind. Wenn Schulden das wesentliche Problem eines Hauses sind, ist das Verfahren ein sehr gutes Instrument. Auch wegen seiner Komplexität eignet es sich eher für größere Einheiten. Trotzdem werden es sicher auch viele kleinere Häuser nutzen können, wenn sie rechtzeitig eine Restrukturierung einleiten. Durch die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens und die „Nichtöffentlichkeit“ der Restrukturierung können die negativen Auswirkungen in der Außenwahrnehmung vermieden werden.
Eine Imagefrage?
Eindeutig ja. Es ist die etwas softere Variante einer Restrukturierung, die mit weniger Reputationsverlust einhergeht. Außerdem ist die Gefahr geringer, dass wegen des Verfahrens wichtige Leistungsträger von Bord gehen. Und wenn der außergerichtliche Ansatz scheitert, bleibt immer noch das Insolvenzverfahren.
Apropos Reputationsverlust. Sind deutsche Klinikchefs beim Thema Sanierung zu zögerlich?
Ich denke ja. Viele gehen die Probleme nicht offensiv an und versuchen, irgendwie durchzukommen. Oft würde es wirklich helfen, einmal gründlich und schnell durchzukehren – oder, anders gesagt: zu operieren, statt nur Tabletten zu geben. Viele warten damit zulange – frei nach dem Motto: Es hat sich noch immer jemand gefunden, der bereit war zu zahlen. Ich blicke mit Sorge auf die Situation, in der die öffentlichen Kassen nicht mehr in der Lage sind, die Defizite auszugleichen. Dann wird sich der Restrukturierungsdruck schlagartig wesentlich erhöhen.
Wie beurteilen Sie die Finanzlage der deutschen Kliniken grundsätzlich?
Ich fürchte, dass eine Bugwelle von Insolvenzverfahren entsteht. Im vergangenen Jahr gab es wegen der Pandemie und des damit verbundenen Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes sowie der Freihaltepauschalen praktisch keinen Druck in dieser Beziehung. Da ist in den Häusern kaum etwas passiert. Die Insolvenzantragspflicht für die Überschuldung – und in Ausnahmen auch für die Zahlungsunfähigkeit – wurde erneut verlängert. Nunmehr ist abzuwarten, welche neuerlichen Hilfspakete für die Kliniken aufgelegt werden. Es bleibt jedoch dabei: Keine Liquiditätsspritze löst strukturelle Probleme. Die Zeit sollte genutzt werden, die Restrukturierung auch inhaltlich voranzutreiben.
Erschienen in kma 3/21 Jetzt kaufen!





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