Inhalt
Das Ziel der Verordnung ist der Ausgleich von Sonderbelastungen und Mehraufwänden der Krankenhäuser. Das Ziel ist bereits durch das Krankenhausentlastungsgesetz bekannt, nun folgen Anpassungen.
Die wichtigste und spannendste Anpassung für die Krankenhäuser ist die Differenzierung der Höhe der Ausgleichszahlung je freiem Bett oder Behandlungsplatz. Im Krankenhausentlastungsgesetz sind alle Krankenhäuser gleichgestellt. Je freiem Bett oder Behandlungsplatz gibt es bisher 560 € pro Tag. In der neuen Verordnung sind in der Somatik prospektiv zwischen 360 und 760 € pro Tag vorgesehen. Die Höhe ist vom CMI sowie der durchschnittlichen Verweildauer des Vorjahres abhängig. Die Psychiatrie und die Psychosomatik werden nun eine deutliche Reduzierung erleiden. Statt 560 € pro Tag sind nur noch 190 € bis 280 € zu erreichen.
Neben sinkenden Erlösen stellen hohe Kosten für persönliche Schutzausrüstung eine Herausforderung für Krankenhäuser dar. Die weltweite, hohe Nachfrage nach Mund-Nasen-Schutz, Masken etc. über den Krankenhaussektor hinaus führt zu Preisexplosionen. Im Krankenhausentlastungsgesetz sind 50 € pro Patient pro Aufenthalt vorgesehen. Dies wird fortgeführt, doch bei Patienten mit SARS-CoV-2-Infektion wird dies auf 100 € erhöht.
Form
Bekannt wurden die Ausgleichszahlungen in einem Gesetz, nun folgt zur Anpassung eine Verordnung. Warum werden verschiedene Normentypen gewählt? Die höchste Norm in Deutschland ist das Grundgesetz, nach dem die (Bundes-)Gesetze folgen. Erst danach kommen Rechtsverordnungen.
Gesetze, unter anderem das Krankenhausentlastungsgesetz, werden nach einem im Grundgesetz vorgesehenen Verfahren beschlossen. Aufgrund der Ermächtigung im Krankenhausentlastungsgesetz ist nur eine Rechtsverordnung für die Anpassungen notwendig. Die Verordnung wird direkt von der Regierung erlassen, wenn die Voraussetzung der Ermächtigung erfüllt ist.
Diskussion
Die Anpassungen in der Verordnung führen zu Minderausgaben für den Bund. Der Bund profitiert, doch einige Krankenhäuser werden leiden. Viele Forderungen zeigen, dass sogar das Maximum von 760 € nicht ausreichend sind.
Die Erhöhung des Zuschlags für persönliche Schutzausrüstung kommt spät. Krankenhäuser berichteten insbesondere in den vergangenen Monaten von hohen SARS-CoV-2-Fallzahlen. In vielen Fällen war eine lange Verweildauer notwendig, die zu erheblichen Kosten für persönliche Schutzausrüstung führte. Doch eine Erhöhung für alle SARS-CoV-2-Fälle – unabhängig vom Aufnahmedatum – ist nicht vorgesehen.
Das Enddatum ist weiterhin ungewiss. Ob die Unterstützung des Gesetzgebers bis zum 30. September 2020 ausreicht oder ob der Gesetzgeber eine Verlängerung herbeiführt, wird für alle Häuser spannend. Es ist und bleibt ein Ausnahmejahr.




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