
Der Agaplesion-Chef findet einmal mehr klare Worte: „Der Beschluss hat politische Sprengkraft“, sagt Dr. Markus Horneber und meint eine ganz frische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Die besagt, dass für Agaplesions im März 2024 erhobene Klage gegen die Stadt Frankfurt sehr wohl die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.
Damit sei Frankfurts Versuch gescheitert, die Klage auf Unterlassung von Millionenzuschüssen an das städtische Klinikum Höchst an ein Zivilgericht zu verweisen und somit als rein wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung einzustufen, freut man sich im Horneber-Team. Der christliche Gesundheitskonzern will mit der Klage seiner zwei Frankfurter Diakoniekliniken grundsätzlich klären, ob es rechtens ist, dass die Stadt mit mehr als 47 Millionen Euro das Defizit ihres kommunalen Klinikums ausgleicht.
Der Beschluss hat politische Sprengkraft.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hält es in seinem Beschluss nun zumindest für „… nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die beanstandete Mittelgewährung der Beklagten eine Ungleichbehandlung von Plankrankenhäusern darstellt, die die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt haben kann“.
Dabei geht es um die Berufsfreiheit und den Gleichheitssatz: Danach hat jeder das Recht, seinen Beruf, Arbeitsplatz und seine Ausbildungsstätte frei zu wählen, und diese Freiheit darf nicht willkürlich eingeschränkt werden, außer es gibt eine sachliche Rechtfertigung dafür.
Fall für die Verwaltungsgerichte
Laut dem nunmehr letztinstanzlichen Beschluss aus Leipzig über den zulässigen Rechtsweg ist also die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Agaplesion-Klage zuständig: „Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen durch hoheitliches Handeln jeder Art. Er kann daher, wenn ihm eine solche Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen.“
Es sei dem „Hoheitsträger“ zwar nicht verboten, zu differenzieren, argumentiert das Gericht weiter. Differenzierungen bedürften jedoch „… stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind“. Dabei sei „freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern ausreichend Raum zur Mitwirkung an der Krankenhausversorgung der Bevölkerung zu geben, soweit sie dazu auf Dauer bereit und in der Lage sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HKHG 2011). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KHG ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten.“
Nach der Leipziger Entscheidung liegt die Thematik nun wieder beim von Agaplesion im März 2024 ursprünglich angerufenen Verwaltungsgericht Frankfurt. Genaueres zum weiteren Verfahren dürfte klar werden, wenn sich die Vertreter aller Beteiligten final zu dem Beschluss positioniert haben.
Markus Horneber jedenfalls ist die Situation, die zu der Klage führte, schon lange ein Dorn im Auge. Republikweit würden Kommunalpolitiker aus ihren Krankenhäusern „politische Renditen“ ziehen, die „nachweisbar knappe Ressourcen fehlallokieren“, ärgert sich der Agaplesion-Chef. Das werde „wegen parteipolitischer Kalküle billigend in Kauf genommen“, so Horneber laut einer aktuellen Mitteilung des Unternehmens: „Ich hoffe, dass spätestens vor dem Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz diese Situation beendet wird.“
Milliarden für kommunale Häuser
Agaplesion kritisiert mit der Klage, dass „trotz unbestrittener Überversorgung kommunale Krankenhäuser in erheblichem Umfang und dauerhaft durch kommunale Subventionen erhalten werden“. Allein im Jahr 2024 hätten Kommunen zwischen vier und fünf Milliarden Euro an ihre Krankenhäuser überwiesen. Dies geschehe unabhängig davon, ob sie für die Versorgung der Bürger in einer Stadt oder einem Landkreis nach Experteneinschätzung tatsächlich notwendig seien und obwohl sie mit Patienten- und Mitarbeitermangel zu kämpfen hätten.

Durch diese politische Einflussnahme, so argumentieren freigemeinnützige und private Träger, würden Strukturen erhalten, „die zu Ineffizienz und mangelnder Zukunftsorientierung der deutschen Krankenhauslandschaft beitragen“. In der öffentlichen Debatte um notwendige Reformen würden vorrangig „Systemfehlsteuerungen“ der privaten und gemeinnützigen Träger für die Kostenexplosionen bei gleichzeitig mangelnder Qualität verantwortlich gemacht. Dabei sei das Gegenteil der Fall: Die wirtschaftlich bedrohliche Situation für viele Krankenhäuser habe in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Insolvenzen geführt, „allerdings fast ausschließlich bei gemeinnützigen und privaten Trägern“ – und beide hätten keinen Zugang zu kommunalen Geldquellen.
Sein Unternehmen stehe für das Leistungsprinzip, die Würdigung der Arbeit so vieler freigemeinnützigen Krankenhäuser in Deutschland, unternehmerische Innovationskraft und zielgerichtete Instrumente zur Qualitätssteuerung, „anstelle der entfesselten Regulationsspirale der vergangenen Jahre“, betont Horneber: „Wenn sich dann auch noch die Hoheitsträger in Form von Städten oder Landkreisen selbst über zentrale Prinzipien der Krankenhausfinanzierung hinwegsetzen, dann fühlen wir uns verpflichtet, für unsere Mitarbeiter und unsere Organisation aufzustehen und einzutreten.“
Die Finanzierung von Defiziten durch Steuermittel verzerrt den Wettbewerb.
Für den Professor für Volkswirtschaftslehre und Gesundheitsökonomie Andreas Beivers, den Agaplesion in seiner Mitteilung zitiert, ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „wegweisend im Kontext der geführten ordnungspolitischen Diskussionen“. Sie könne die Dynamik des Insolvenzgeschehens signifikant beeinflussen, so Beivers: „Die aktuelle Quersubventionierung von Häusern öffentlicher Träger führt verständlicherweise zu Unmut und Unverständnis bei den privaten und freigemeinnützigen Trägern.“ Denn die Finanzierung von Defiziten durch Steuermittel verzerre den Wettbewerb durch ungleiche Bedingungen und setze Fehlanreize für Wirtschaftlichkeit oder Effizienz.
„Dies kann dazu führen, dass ineffizient wirtschaftende Krankenhäuser überleben, während effizientere private oder freigemeinnützige Einrichtungen benachteiligt werden“, warnt Beivers. Die Erwartung, dass Verluste immer durch den Staat aufgefangen werden, „kann riskante oder ineffiziente Entscheidungen des Managements fördern“. Die Last trügen im Zweifel die Steuerzahler, ohne direkten Einfluss auf den Betrieb zu haben. „Daraus können auch Fehlallokationen resultieren, indem wirtschaftliche Signale wie Nachfrage, Preisgestaltung oder Qualität ignoriert werden“, erklärt Beivers. Es bleibe abzuwarten, welche weiteren richterlichen Entscheidungen getroffen werden.
DEKV: „Klares Signal für mehr Rechtsklarheit“
Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV), dessen größtes Mitglied Agaplesion ist, wertet die Leipziger Entscheidung als klares Signal für mehr Rechtsklarheit und Chancengleichheit im deutschen Krankenhauswesen, heißt es in einer Mitteilung. „Das Gericht hat keine inhaltliche Bewertung der Zuschüsse vorgenommen. Aber es öffnet die Tür für eine grundrechtliche Prüfung kommunaler Finanzierungspraxis“, erklärt der DEKV-Vorsitzende Christoph Radbruch. Der Umstand, dass freigemeinnützige Kliniken in konkurrierenden Strukturen häufig keinen Zugang zu kommunalen Ausgleichsmitteln haben, stelle „einen strukturellen Wettbewerbsnachteil dar, der nun juristisch eingeordnet werden kann“.
Dass das Bundesverwaltungsgericht die grundrechtliche Relevanz der Fragestellung überhaupt anerkenne, sei „bemerkenswert und gibt unserer langjährigen Kritik neue Schubkraft“, so Radbruch weiter: „Es geht hier nicht um einen juristischen Sieg, sondern um die Chance auf mehr Wettbewerbsgerechtigkeit.“ Der DEKV kündigte an, den kommenden Prozess vor dem Verwaltungsgericht konstruktiv zu begleiten und zugleich den Dialog mit der Politik zu intensivieren.








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